Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/55: Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung zu neuen Elementen · 37 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.693353

MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE KOMPENSATION

Baubewilligungen, die gestützt auf Artikel 23d erteilt werden, setzen den Nachweis voraus, dass eine Kompensation sichergestellt ist, die im Gebiet ausserhalb der Bauzonen insgesamt nicht zu grösseren, intensiveren oder störenderen Nutzungen führen (Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2). Nachfolgend werden die wichtigsten Anforderungen an eine derartige Kompensation aufgezeigt. In jedem Fall muss es sich um eine reale Kompensation handeln, indem beispielsweise eine bestimmte Baute beseitigt, der Boden rekultiviert und dafür gesorgt wird, dass für diese Baute keine Ersatzbaute erstellt wird. Die Kompensation kann sich nicht darauf beschränken, ein bestimmtes Gebiet beispielsweise einem verschärften Schutz zu unterstellen20.

Gleichartige Nutzungen

Je grösser die Übereinstimmung zwischen der nach Artikel 23d zugelassenen neuen Nutzung und der kompensatorisch wegfallenden Nutzung ist, desto einfacher wird der Nachweis im Baubewilligungsverfahren zu erbringen sein, dass die Kompensation den Anforderungen von Artikel 23d Absatz 2 genügt. Je präziser die Übereinstimmung sein muss, die verlangt wird, umso schwieriger wird es allerdings, geeignete Objekte für die Kompensation zu finden.

Andere Arten von Nutzungen

Abstrakt gesagt ist es immer unproblematisch, wenn bei der Kompensation wie folgt vorgegangen wird:

 intensivere Nutzungen werden durch weniger intensive,

 störende Nutzungen durch weniger störende,

 Nutzungen an schlecht erschlossenen Lagen durch Nutzungen an gut erschlossenen Lagen,

 Nutzungen in empfindlichen Gebieten durch Nutzungen in weniger empfindlichen Gebieten,

 schlecht eingepasste Bauten durch gut eingepasste,

 oder stark Boden beanspruchende werden durch weniger Boden beanspruchende Bauten und Anlagen ersetzt.

Dies heisst nicht, dass in jedem Fall alle diese Kriterien erfüllt sein müssen. Wo aber bezüglich eines Aspekts eine Verschlechterung eintritt, muss in den anderen Bereichen eine bedeutende Über-

kompensation stattfinden, dass insgesamt eine Verbesserung resultiert. Nutzungen an empfindlicher Lage (Schutzgebiet, exponierte Lage, usw.) zu erweitern und an vorbelasteten Lagen zu kompensieren, ist in jedem Fall ausgeschlossen.

Anrechenbarkeit bei der Kompensation

Nicht zur Kompensation angerechnet werden können Bauten und Anlagen, die:

 ohnehin beseitigt werden müssen (z. B. rechtswidrige Bauten oder mit Rückbaurevers, Resolutivbedingung oder Befristung bewilligte Bauten),

 später wieder erstellt werden könnten, insbesondere weil sie für eine zonenkonforme oder standortgebundene Nutzung benötigt werden.

20 Unzulässig wäre es auch, beispielsweise ein rechnerisches Erweiterungspotenzial nach Artikel 42 Absatz 3 RPV als Kompensation anzurechnen, zumindest solange unklar ist, ob es tatsächlich realisiert werden kann (weil die Bewilligung beispielsweise an den Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild im Sinne von Art. 24c Abs. 4 RPG, an der Gesamtwürdigung der Identität nach Art. 42 Abs. 3 Satz 1 RPV oder an der umfassenden Interessenabwägung nach Art. 24c Abs. 5 RPG scheitern könnte). 17/37 041.21 Raumplanungsgesetz (SR 700)