Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/55: Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung zu neuen Elementen · 37 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.693353
Artikel 16b RPG in Artikel 38b und der Artikel 37a RPG wird neu zum Artikel 24f. Das Zusammenfassen der landwirtschaftlichen und paralandwirtschaftlichen Vorhaben im zweiten Abschnitt sowie andere systematische Klärungen führen zudem dazu, dass die Inhalte von Artikel 16abisRPG (Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden) und von Artikel 24b Absatz 1bisff. RPG in die neuen Artikel 23f–23i überführt werden. Die geltenden Ausnahmebestimmungen (Art. 24–24e sowie Art. 37a) werden im dritten Abschnitt weitgehend unverändert übernommen und nur geringfügig neu strukturiert.
Bei der Erteilung von Baubewilligungen ausserhalb der Bauzonen sind neben den im 4. Kapitel
geregelten Voraussetzungen auch Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 RPG zu beachten. Das 4. Kapitel regelt nämlich weiterhin nur, wann eine Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen zonenkonform ist (Art. 23a–23j) bzw. unter welchen Voraussetzungen vom Erfordernis der Zonenkonformität (Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG) eine Ausnahme gemacht werden kann. Das 4. Kapitel stellt gewissermassen das Pendant zu Artikel 23 dar, der für Ausnahmen von der Zonenkonformität innerhalb der Bauzonen auf das kantonale Recht verweist.
Art. 23a
In Absatz 1 wird der Grundsatz der Interessenabwägung, die bei sämtlichen Vorhaben ausserhalb der Bauzonen vorzunehmen ist, in einem allgemeinen Artikel festgehalten, der für sämtliche einzelne Tatbestände gilt. Daher fallen die entsprechenden Klauseln bei den einzelnen Bewilligungstatbeständen (z. B. Art. 24c) weg. Im Rahmen dieser umfassenden Interessenabwägung im Baubewilligungsverfahren für ein Vorhaben ausserhalb der Bauzonen sind die wichtigen Anliegen der Raumplanung, d.h. namentlich die Ziele und Grundsätze der Raumplanung nach Artikel 1 und 3 RPG, zu berücksichtigen. Dazu gehört ausdrücklich auch die Einpassung eines Vorhabens in die Landschaft einschliesslich des Charakters der Siedlungsstruktur und ihrer Bautypologie. Unter einem Vorhaben im Sinne von
Artikel 23a Absatz 1 ist der Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens zu verstehen. Die Frage, ob ein Vorhaben mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist, ist Rechts- und nicht
Ermessensfrage.
Im Unterschied zu Artikel 23a Absatz 1 hat Artikel 2 Absatz 2bisPlanungen im Fokus (vgl. dazu die entsprechenden Erläuterungen).
Verschiedentlich wird die ungenügende Eingliederung von – zumeist landwirtschaftlichen – Neubauten in die Landschaft bemängelt und eine gesetzliche Regelung für eine bessere Einordnung gefordert. An dieser Stelle ist zu betonen, dass die umfassende Interessenabwägung, wie sie Artikel 23a
Absatz 1 verlangt, es nicht nur ermöglicht, eine gute Einordnung in die Landschaft zu verlangen,
sondern dies zwingend verlangt. Naturgemäss können im Gesetz aber keine messbaren Grenzen vorgegeben werden, weshalb auch eine ausdrückliche Aufforderung nur eine beschränkte Wirkung haben könnte. Wenn die Bewilligungen künftig nicht mehr «für die Ewigkeit» erteilt werden und daher vermehrt kostenbewusst gebaut wird, werden die Bewilligungsbehörden auch ohne spezielle
gesetzliche Aufforderung aufmerksamer dafür besorgt sein müssen, dass der Einordnung der Bauten in die Landschaft das nötige Gewicht beigemessen wird.
Ein Grundsatz, der sich schon nach geltendem Recht implizit aus der Interessenabwägung und dem Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung (Art. 1 Abs. 1 RPG) ergibt, soll in Absatz 2 explizit verankert werden: Muss ausserhalb der Bauzonen gebaut werden (insbesondere Fälle der Art. 23f ff. und 24), so ist wenn möglich bestehendes, nicht mehr benötigtes Gebäudevolumen zu nutzen beziehungsweise solches ist durch das neue Vorhaben zu ersetzen. Insbesondere sind – in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis – dort, wo bestehende Bauten durch Neubauten in ihrer Funktion ersetzt werden, die ursprünglichen Bauten grundsätzlich zu beseitigen. Kann und soll eine Baute nicht ersetzt werden, weil sie zum Beispiel geschützt ist, so ist umso sorgfältiger zu prüfen,
welche Funktion ihr noch für zonenkonforme oder standortgebundene Zwecke zukommen kann.
10/37 041.21 Raumplanungsgesetz (SR 700)