Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/55: Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung zu neuen Elementen · 37 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 29Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.693353
ausserhalb der Bauzonen zusammengefasst (Art. 24bis–24f). Artikel 24bisenthält gemeinsame Bestimmungen, die bei allen Vorhaben, die in den Artikeln 24a–24f geregelt sind, zu beachten sind.
Art. 24
In Artikel 24 muss das Erfordernis der Interessenabwägung nicht mehr eigens erwähnt werden, weil dieses nach Artikel 23a Absatz 1 ohnehin bei sämtlichen Vorhaben ausserhalb der Bauzonen zu beachten ist. Der Wortlaut des neuen Artikels 23a Absatz 1 unterscheidet sich zwar von jenem von Artikel 24 Buchstabe b des geltenden Rechts. Inhaltlich meinen beide jedoch dasselbe, nämlich eine umfassende Interessenabwägung.
Art. 24bis
Die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen von Artikel 24d Absatz 3 RPG werden in diesen eigenständigen Artikel verschoben und sind damit für alle Tatbestände der nicht zonenkonformen Änderung bestehender Bauten und Anlagen (Art. 24a–24f) anwendbar.
Die Bewilligungsvoraussetzung, wonach die Baute oder Anlage für zonenkonforme oder standortgebundene Zwecke nicht mehr benötigt werden darf (Buchstabe a), wird vom Wortlaut her Artikel 43a Buchstabe a RPV angepasst. Der Zweck der Norm besteht einerseits darin zu verhindern, dass Bedarf für eine neue standortgebundene oder zonenkonforme (insbesondere landwirtschaftliche)
Baute begründet werden könnte, weil eine bestehende Baute, die bisher einem solchen Zweck diente, einer anderen Nutzung zugeführt werden soll. Andererseits sollen Bauten, die der zonenkonformen (zumeist landwirtschaftlichen) oder standortgebundenen Nutzung faktisch dienlich sind, zu diesem Zweck weiterhin zur Verfügung stehen.
Das Kriterium, wonach die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben müssen (Art. 24d Abs. 3 Bst. b RPG), wird nicht in die Liste der gemeinsamen Bestimmungen für bestehende Bauten und Anlagen aufgenommen. In den Fällen von Artikel 24a bleiben die äussere Erscheinung und die baulichen Grundstruktur ohnehin unberührt. In Artikel 24c wird das Thema in Absatz 4 abgehandelt. Bei den geschützten Bauten (Art. 24d Abs. 2) ergeben sich aus dem Schutzzweck engere Grenzen, was durch einen neu eingeschobenen Buchstaben b in Artikel 24d Absatz 2 klargestellt wird. Das Kriterium der äusseren Erscheinung und der baulichen Grundstruktur wird daher in Artikel 24d Absatz 1bisverschoben und in Artikel 24e Absatz 5 ebenfalls ausdrücklich aufgeführt.
Die umfassende Interessenabwägung ist in Artikel 23a Absatz 1 allgemeingültig verankert, weshalb sie hier nicht mehr aufzuführen ist.
Art. 24a
Artikel 24a bleibt inhaltlich unverändert. Da bereits die Sachüberschriften des 4. Kapitels und des
3. Abschnitts klarstellen, dass es nur um Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen geht, kann die entsprechende Präzisierung im Einleitungssatz von Absatz 1 weggelassen werden.
Zweckänderungen nach Artikel 24a sind nur an rechtmässig bestehenden Bauten und Anlagen zulässig (vgl. BGE 127 II 215 E. 4b S. 223). Wurde eine Baubewilligung befristet oder mit einer Beseitigungsauflage erteilt, so stellt die betreffende Baute oder Anlage nach Eintritt der Frist bzw. der auflösenden Bedingung keine rechtmässig bestehende mehr dar. Demzufolge darf sie keiner
Zweckänderung nach Artikel 24a zugeführt werden.
29/37 041.21 Raumplanungsgesetz (SR 700)