Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/55: Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung zu neuen Elementen · 37 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.693353
Art. 23b
Die Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet lässt zusammen mit dem im bäuerlichen Bodenrecht für den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken statuierten Erfordernis der Selbstbewirtschaftung einen gespaltenen Bodenmarkt entstehen. Dies führt dazu, dass das Preisgefälle zwischen Bauland und Nichtbauland sehr gross ist. Dadurch entsteht ein unerwünschter ökonomischer Anreiz, wertschöpfungsschwache, flächenintensive räumliche Bedürfnisse auf Nichtbauland zu befriedigen. Für ehemalige landwirtschaftliche Bauten, die inzwischen etwa als Folge des Strukturwandels nicht mehr benötigt werden, besteht deshalb oft eine grosse nichtlandwirtschaftliche Nachfrage. Um zu vermeiden, dass landwirtschaftliche oder standortgebundene Bauten und Anlagen zweckentfremdet werden, wenn das ursprüngliche Nutzungsinteresse wegfällt, sollen sie nicht mehr auf unbestimmte Zeit, d.h. praktisch «für die Ewigkeit» bewilligt werden. Vielmehr soll neu von Anfang an feststehen, dass die Bauten und Anlagen wieder beseitigt werden müssen, wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung wegfällt.
Werden Baubewilligungen mit einer derartigen Beseitigungsauflage erteilt, können die Anforderungen an den Nachweis der längerfristigen Existenzfähigkeit des betreffenden Betriebs7 reduziert werden. Dieser Nachweis ist in einer im Strukturwandel begriffenen Landwirtschaft mit einem grossen Bedarf an flexiblen baulichen Lösungen ohnehin nicht einfach zu erbringen. Zudem hat er in der Praxis nicht verhindern können, dass gleichwohl viele Bauten bewilligt wurden, die früher oder später ihre Zweckbestimmung verloren haben oder verlieren werden und dann allenfalls einer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden.
Nach Absatz 1 gilt daher für neue Bauten, Gebäudeteile oder Anlagen ausserhalb der Bauzonen eine Beseitigungsauflage. Sie ist in der Baubewilligung deklaratorisch zu erwähnen. Dies bezweckt
einerseits, dass der Bauherrschaft vom Zeitpunkt der Bewilligung an klar ist, dass die bewilligte Baute oder Anlage an einen bestimmten Zweck gebunden ist, und zwar in dem Sinne, dass sie bei Wegfall dieser Zweckbestimmung beseitigt werden muss. Andererseits ist die Erwähnung in der Bau-
bewilligung Grundlage für eine Anmerkung im Grundbuch, die auch für allfällige Rechtsnachfolger Klarheit schafft.
Die Beseitigungsauflage umfasst die Verpflichtung, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen8. Dabei ist grundsätzlich die ursprüngliche, natürliche Geländeform massgebend.
Die Beseitigung kann unterbleiben, wenn für die Baute oder Anlage im Zeitpunkt des Wegfalls der ursprünglichen Zweckbestimmung eine Bewilligung für eine neue zonenkonforme oder standortgebundene Nutzung, d.h. für eine Nutzung nach den Artikeln 23f–24 erteilt werden kann. Für eine solche Bewilligung gilt wiederum die Beseitigungsauflage nach Artikel 23b Absatz 1.
Vom Verzicht auf die Beseitigung im Moment des Wegfalls der Zweckbestimmung, wie sie soeben angesprochen wurde, zu unterscheiden ist die Anordnung im Rahmen der Baubewilligung, die
Beseitigungsauflage gelte für das zu bewilligende Vorhaben nicht (wie sie Art. 23b Abs. 3 insbesondere für nicht leicht entfernbare Wohnbauten vorsieht; s. dazu die entsprechenden Erläuterungen).
Die Beseitigungsauflage ist von der zuständigen Behörde auf den betroffenen Baugrundstücken anmerken zu lassen (vgl. Art. 962 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 Bst. b RPV). Diese Anmerkung hat zwar auch für allfällige Rechtsnachfolger nur deklaratorischen Charakter, doch
ermöglicht sie ihnen, zuverlässig Kenntnis von der Beseitigungsauflage zu nehmen.
7 Nach geltendem Recht ausdrücklich verankert in Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe c RPV bezüglich der landwirtschaftlichen Bauten.
8 In der Regel ist damit die Rekultivierung gemeint. Bei Bauten in Gewässern, im unproduktiven Gebiet oder in vergleichbaren Fällen ist der ursprüngliche, unbebaute Zustand, der wiederherzustellen ist, entsprechend der jeweiligen Situation festzulegen. 11/37 041.21 Raumplanungsgesetz (SR 700)