Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/55: Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung zu neuen Elementen · 37 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.693353
lierung sicherstellen, dass sämtliche Einschränkungen, die bei Artikel 24c RPG gelten, auch bei neurechtlichen landwirtschaftlichen Gebäuden gelten, die nicht unter Artikel 23f Absatz 2 fallen.
Artikel 24d Absatz 1bishebt faktisch den heutigen Artikel 42a RPV auf die Stufe des formellen
Gesetzes. Für die Frage, wann eine Erweiterung für eine zeitgemässe Wohnnutzung unumgänglich ist, kann auf die Erläuterungen zu Artikel 42a RPV (Bundesamt für Raumentwicklung, Erläuterungen zu Artikel 42a der Raumplanungsverordnung, Version 2, Bern, August 2004, im Internet auf der Seite http://www.are.admin.ch/bab, S. 3) verwiesen werden.
Allfällige Abparzellierungen werden aufgrund von Artikel 24bisBuchstabe a künftig restriktiver zu beurteilen sein und müssen mit den zuständigen Raumplanungsbehörden koordiniert werden, eine Pflicht, die bereits aufgrund von Artikel 25a RPG besteht. In Anbetracht der neuen Bestimmung,
wonach die Flächen nicht mehrfach für die Begründung der Notwendigkeit von Bauten und Anlegen verwendet werden dürfen (Art. 23f Abs. 3), ist die kantonale Behörde bei der Abparzellierung eines bestehenden landwirtschaftlichen Wohnhauses verpflichtet, auf den verbleibenden landwirtschaftlichen Grundstücken eine entsprechende Anmerkung im Grundbuch eintragen zu lassen29. Diese können später nicht mehr für die Begründung von landwirtschaftlichem Wohnbedarf herangezogen werden.
Absatz 2 bleibt inhaltlich im Wesentlichen unverändert. Eingefügt wird einzig ein neuer Buchstabe abis. Dies hängt damit zusammen, dass Artikel 24d Absatz 3 in Artikel 24bisüberführt wird und das Kriterium, wonach die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben müssen, dort nicht integriert wird (s. Erläuterungen dazu, oben Art. 24bis). Bei geschützten Bauten nach Artikel 24d Absatz 2 RPG, für die stets hohe Anforderungen an die Schutzwürdigkeit zu stellen waren, setzte das Schutzanliegen stets erheblich engere Grenzen als Artikel 24d Absatz 3 Buchstabe b RPG. Dies soll nun auch im Gesetzestext sichtbar gemacht werden, indem der besagte Buchstabe abiseingefügt wird, der besagt, der Schutzwert der geschützten Baute müsse integral erhalten bleiben. Ob dies zutrifft, kann nur unter Einschluss der Umgebung der Baute beurteilt werden.
Art. 24e
Die am 1. Mai 2014 in Kraft getretene Bestimmung wird inhaltlich unverändert übernommen.
Artikel 24e Absatz 5 RPG ist neu weitgehend mit Artikel 24bisund mit Artikel 23a abgedeckt. In diesen Bestimmungen fehlt einzig das Kriterium der Wahrung der äusseren Erscheinung und der baulichen Grundstruktur, weshalb es – statt des heutigen Verweises auf Artikel 24d – in Absatz 5 verankert wird.
Absatz 6 Satz 3 ermächtigt den Bundesrat neu auch den Wiederaufbau kleiner Nebenbauten nach Zerstörung durch höhere Gewalt vorzusehen. Damit soll das Anliegen der Motion 16.3622 der UREK- SR, Hobbymässige Kleintierhaltung im Raumplanungsrecht, umgesetzt werden. Der Wiederaufbau ist zwar immer ein Bruch in der Logik des «Gebäuderecyclings», wie es in den Artikeln 24a–24f geregelt ist. Ein solcher sollte nur aus triftigen Gründen in Kauf genommen werden. Mit Blick auf den Umstand, dass die Ausnahme nur für kleine Nebenbauten und bei Zerstörung durch höhere Gewalt zugelassen wird und dass die Wiederaufbaubewilligung mit einer Beseitigungsauflage (Art. 23b) zu verbinden ist, erscheint es vertretbar, eine entsprechende Ergänzung vorzunehmen.
29 Dies gilt sicher für die Parzellen im Eigentum der Bauherrschaft. Es muss aber faktisch auch für das Pachtland gelten: ist nicht sichergestellt, dass auch zur Bewirtschaftung der Pachtlandflächen definitiv kein Bedarf mehr besteht, darf eine dauernde nichtlandwirtschaftliche Wohnnutzung gar nicht bewilligt werden (Art. 24bis Bst. a), womit eine Abparzellierung ausgeschlossen ist. 31/37 041.21 Raumplanungsgesetz (SR 700)