Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/55: Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung zu neuen Elementen · 37 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.693353

Grenzen von Artikel 42 Absatz 1 RPV hinausgehen, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist.

 Die kantonale Behörde nach Artikel 25b Absatz 1 RPG legt die Kompensation im Einzelfall in ihrer Bewilligung fest, bestimmt die Bedingungen und merkt diese im Grundbuch an.

Sicherung des Vollzugs

 Der Kanton stellt sicher, dass über die erteilten Bewilligungen und die Kompensation lückenlos Buch geführt wird. Für diese Buchführung gilt das Öffentlichkeitsprinzip.

 Sollte eine Bewilligung ohne Kompensation rechtskräftig werden, dürfen keine weiteren Bewilligungen nach Artikel 23d mehr erteilt werden, bis eine Kompensation erfolgt ist. Gleiches gilt, wenn später für eine Baute oder Anlage, die der Kompensation gedient hat, eine Ersatzbaute oder -anlage erstellt wird. Der Kanton kann die Kosten in beiden Fällen aus dem Ertrag der Mehrwertabgaben nach Artikel 5 RPG decken.

 Bewilligungen in Anwendung von Artikel 23d, ebenso wie entsprechende Beschwerdeentscheide, sind dem ARE zu eröffnen, wenn ausnahmsweise von einem der in der Richtplanung festgelegten Grundsätze abgewichen wird (insbesondere: Mindestumfang der zu kompensierenden Flächen geringer als festgelegt, begünstigte Objekte sind nicht vollständig erschlossen oder weiter als 100 m von der nächsten Bauzone entfernt, Gestattung des Baubeginns vor Abschluss des Rückbaus des Kompensationsobjektes)24.

Zusätzliche Erweiterung von Hotelbauten

Bedürfnis und Regelungsansatz

Ein Tourismuskanton möchte gewissen Hotelbauten, die ausserhalb der Bauzonen liegen und an die Grenzen der nach Artikel 37a RPG (neu: Art. 24f) zulässigen Erweiterungen stossen, aus einem öffentlichen Interesse heraus zusätzliche Entwicklungsmöglichkeiten (An- oder Ergänzungsbauten) an ihrem Standort gewähren. Zu diesem Zweck möchte er im kantonalen Richtplan eine Regelung in folgendem Sinn verankern:

 Inventarisierung der Hotels, an deren Entwicklung über die Grenzen von Artikel 24f hinaus ein erhebliches öffentliches Interesse besteht.

 Inventarisierung der Bauten, an deren Beseitigung ein erhebliches öffentliches Interesse besteht.

 Festlegen, unter welchen Voraussetzungen nicht in diesem Inventar aufgeführte Bauten zur Kompensation dienen können (in jedem Fall Ausschluss von geschützten oder nichtstörenden Bauten und Anlagen, von Bauten und Anlagen, die nicht rechtmässig bestehen oder die für eine zonenkonforme [insbesondere: landwirtschaftliche] oder standortgebundene Nutzung benötigt werden).

 Festlegen, welche qualitativen Voraussetzungen bei der Kompensation jedenfalls einzuhalten sind (Grundsätze, wonach das zu erweiternde Hotel im Vergleich zum Kompensationsobjekt an besser erschlossener und weniger empfindlicher Lage liegen und sich gut in die Landschaft einfügen25 muss).

 Festlegen, welche zahlenmässigen Voraussetzungen bei der Kompensation jedenfalls einzuhalten sind.

24 Denkbar insbesondere in Fällen, in denen die Bewilligungsbehörde zum Schluss kommen sollte, eine gesetzes- oder verfassungskonforme Auslegung gebiete eine derartige Abweichung.

25 In der Regel dürfte angemessen sein, einen Architekturwettbewerb für die Erweiterung des Hotels zu verlangen. 21/37 041.21 Raumplanungsgesetz (SR 700)