Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/55: Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung zu neuen Elementen · 37 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.693353

Die Kantone können diese Möglichkeiten einschränken. Einerseits auf dem Weg der Gesetzgebung (Art. 27a RPG, neu Art. 23e) und andererseits in Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 RPG (z. B. durch die Ausscheidung überlagernder Landschaftsschutzzonen) bzw. in Wahrnehmung ihrer parallelen baurechtlichen Kompetenzen zum Beispiel hinsichtlich Gestaltung und Einordnung der Bauten und Anlagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_80/2015 vom 22.12.2015 [Villars-Epeney/VD], E. 2.3,

faktisch bestätigt im Urteil 1C_397/2015 vom 9.8.2016 [Wuppenau/TG], E. 3.4.).

Nach geltendem Recht können die zulässigen Nutzungen im Rahmen der Nutzungsplanung ausgeweitet werden, soweit damit die Ziele und Grundsätze der Raumplanung gewahrt und die Regelungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen nicht umgangen werden. So können insbesondere für standortgebundene Nutzungen spezielle Nutzungszonen ausserhalb der Bauzonen (Art. 18 RPG) geschaffen werden12, wie dies beispielsweise mit Wintersportzonen oder mit Abbau- und Deponiezonen, aber auch mit Weilerzonen (Art. 33 RPV) erfolgt. Auch Speziallandwirtschaftszonen nach Artikel 16a RPG13 erweitern die ausserhalb der Bauzonen im Normalfall zulässigen Nutzungen erheblich.

ZIEL

Es besteht seit langer Zeit das Anliegen, den Kantonen beim Bauen ausserhalb der Bauzonen mehr Spielraum zu geben, um speziellen Bedürfnissen, die sich aus spezifischen räumlichen oder anderen sachlichen Gegebenheiten (insbesondere aus kantonalen Eigenheiten) ergeben können, besser Rechnung tragen zu können als dies mit einer in der ganzen Schweiz in gleicher Weise geltenden bundesrechtlichen Regelung möglich ist. Die Kantone sollen so die Möglichkeit erhalten, Lösungen zu finden, mit denen sich ihre spezifischen Bedürfnisse möglichst optimal befriedigen lassen. Die so gewährte Flexibilität darf aber zu keiner Relativierung des Trennungsgrundsatzes führen.

Mit dem Ansatz nach Artikel 23d wird den Kantonen punktuell die Möglichkeit gegeben, die vom Bundesrecht beim Bauen ausserhalb der Bauzonen festgelegten Grenzen zu überschreiten. Dieser Schritt muss aber planerisch begründet und kompensiert werden.

GRUNDZÜGE DES PLANUNGS- UND KOMPENSATIONSANSATZES

Die Bezeichnung «Planungs- und Kompensationsansatz» weist auf die beiden zentralen Elemente des Ansatzes hin: Erstens geht es darum, für kantonsspezifische Bedürfnisse eigenständige

Regelungen zu treffen, die im Rahmen der kantonalen Richtplanung erarbeitet, begründet, zur

Diskussion gestellt, konsolidiert und beschlossen werden. Und zweitens soll der Ansatz nicht dazu verwendet werden können, ausserhalb der Bauzonen generell mehr machen zu können. Die zugelassenen Mehrnutzungen müssen daher so kompensiert werden, dass im Gebiet ausserhalb der Bauzonen insgesamt14 keine grösseren, intensiveren oder störenderen Nutzungen resultieren und somit in der Gesamtbilanz dem grundlegenden Denkansatz der Ausnahmeregelung weiterhin bzw. besser als heute Rechnung getragen wird. Der Planungs- und Kompensationsansatz ermöglicht den Kantonen mit anderen Worten, die Grenzen, die das Bundesrecht im Bereich des Bauens ausserhalb der Bauzonen setzt, in gut begründeten Fällen anders zu ziehen (wobei sie in der Gesamtsumme nicht erweitert werden dürfen). Typischerweise dient der Ansatz entweder der Realisierung von Vorhaben, die sonst nicht zulässig wären, oder als Anreizinstrument, um stark störende Bauten ausserhalb der Bauzonen zu beseitigen, für deren Beseitigung sonst die rechtlichen Instrumente fehlen würden15. In beiden Fällen muss die Regelung ein auf die Ziele und Grundsätze des RPG

12 Vgl. dazu auch die Erläuterungen zu Artikel 18, S. 8.

13 Vgl. dazu auch die Erläuterungen zu Artikel 16a, S. 7 f.

14 Wenn der Kanton die Gebiete einschränkt, in denen die Nutzung erweitert werden bzw. aus denen eine beseitigte Nutzung als Kompensation angerechnet werden kann, schränkt sich die Beurteilung nach Absatz 2 weitgehend auf diese Gebiete ein. Allerdings können Zusatzbelastungen von Infrastrukturen ausserhalb der Bauzonen nicht einfach deshalb ignoriert werden, weil sie ausserhalb der genannten Gebiete liegen.

15 S. dazu das Beispiel «Zusätzliche Wohnflächen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens an bestimmten, geeigneten Lagen, kompensiert durch Beseitigung ausgewählter störender Bauten», ab S. 19. 15/37 041.21 Raumplanungsgesetz (SR 700)