Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/55: Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung zu neuen Elementen · 37 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.693353
die nicht Kernlandwirtschaft darstellenden Betriebsteile einem Betrieb angefügt werden können,
dessen Charakter aber nicht wesentlich ändern dürfen. Genau dies würde aber geschehen, wenn ein Betrieb, der aufgrund der bodenbewirtschaftenden Tätigkeit nicht auf eine ständige Präsenz beim Betriebszentrum angewiesen wäre und daher aus einer Bauzone heraus bewirtschaftet werden könnte, aufgrund seiner Betriebsteile nach Absatz 1 oder 2 Anspruch auf Wohnraum vor Ort erhielte. Diese Einschränkung ist insbesondere aus zwei Gründen wichtig: Erstens ist mit den erhöhten Anforderungen an Einzonungen der Anreiz gestiegen (und wird weiter steigen), Wege zu suchen, Wohnraum ausserhalb der Bauzonen bauen zu dürfen. Und zweitens werden Wohnbauten im Normalfall auch künftig nicht mit einer Beseitigungsauflage (Art. 23b Abs. 1) bewilligt, weshalb zu Unrecht erteilte Bewilligungen das Nichtbaugebiet auf unbeschränkte Zeit belasten werden. Einen Eindruck von den Schwierigkeiten, mit welchen die Baubewilligungsbehörden in diesem Zusammenhang konfrontiert sind, gibt das Urteil des Bundesgerichts 1C_135/2016 vom 1. September 2016.
Absatz 5 enthält die Delegationen verschiedener Rechtsetzungsbefugnisse an den Bundesrat.
Buchstabe a und b betreffen dabei Bereiche, die bereits heute auf Verordnungsstufe präzisiert
werden. Buchstabe c ergänzt Absatz 3.
Art. 23h
In Artikel 23h werden die zusätzlichen Anforderungen geregelt, denen Betriebsteile nach Artikel 23g Absatz 1 Buchstabe c–e und – teilweise – Absatz 2 zu genügen haben. Die Anforderungen entstammen zu einem wesentlichen Teil den allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieben in Artikel 24b Absatz 1quater–4 RPG. Bauten und Anlagen für Betriebsteile nach Artikel 23g Absatz 1 Buchstabe a und b (Aufbereitung, Lagerung und Direktverkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte sowie bodenunabhängige landwirtschaftliche oder gartenbauliche Produktion) werden von den zusätzlichen Anforderungen in Artikel 23h nicht erfasst. Dies bedeutet insbesondere, dass solche Bauten und Anlagen auch von einem landwirtschaftlichen Betrieb erstellt werden dürfen, der die Gewerbegrenze des BGBB nicht erreicht. Das entsprechende Erfordernis in Absatz 2 ist zudem ausdrücklich nicht anwendbar auf Betriebsteile nach Artikel 23g Absatz 2, die nur in bestehenden, landwirtschaftlich nicht anderweitig benötigten Bauten und Anlagen zulässig sind.
Absatz 1 Buchstabe a wurde von Artikel 24b Absatz 4 RPG übernommen, Buchstabe b von
Artikel 24b Absatz 2 Satz 1 RPG und Buchstabe c von Artikel 24b Absatz 1quarterRPG.
Absatz 2 enthält das Erfordernis des landwirtschaftlichen Gewerbes, das nach geltendem Recht in Artikel 16abisAbsatz 1 und in Artikel 24b Absatz 1bisverankert ist. Da für landwirtschaftliche Betriebe unter der Gewerbegrenze kaum reale Möglichkeiten für die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Energie aus Biomasse bestehen, wird auch hier ein landwirtschaftliches Gewerbe vorausgesetzt. Wie bereits in Artikel 16abisAbsatz 1 RPG verlangt, muss es sich um ein vorbestehendes landwirtschaftliches Gewerbe handeln. Dafür wird für alle drei Arten von Betriebsteilen (Bst. c–e von Art. 23g Abs. 1) klargestellt, dass es nicht zwingend ein landwirtschaftliches Gewerbe nach Artikel 7 BGBB sein muss, sondern dass ein solches nach Artikel 5 BGBB ebenfalls ausreicht, soweit ein Betrieb damit die nach Artikel 23g Absatz 3 massgebenden Grenzen nicht überschreitet.
Art. 23i
Absatz 1 wurde aus Artikel 24b Absatz 1bisRPG übernommen.
Absatz 2: Der bisherige Absatz 1tervon Artikel 24b RPG wird hier in Absatz 2 Satz 1 überführt. Nach geltendem Recht können in temporären Betriebszentren bauliche Massnahmen nur in bestehenden Bauten und Anlagen bewilligt werden. Diese im Vergleich zu ganzjährig genutzten Betriebszentren unterschiedliche Behandlung hat sich als richtig erwiesen, treten doch bauliche Erweiterungen im Bereich von Alpgebäuden in der Regel wesentlich stärker und störender in Erscheinung als im Bereich
27/37 041.21 Raumplanungsgesetz (SR 700)