Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/55: Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung zu neuen Elementen · 37 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.693353

allgemeinen Begrenzung von Artikel 23g Absatz 3 voraussichtlich das bestens eingeführte Instrument der Düngerbilanz als einfach messbare Grenze auf Verordnungsstufe zum Einsatz kommen.

Buchstabe c umfasst inhaltlich den heutigen Artikel 16a Absatz 1bisRPG. Die dort geregelte Bindung der betreffenden Bauten und Anlagen an den bewilligten Zweck erfolgt neu über Artikel 23b Absatz 1. Das Kriterium im ersten Satzteil von Artikel 34a Absatz 3 RPV geht im neuen Artikel 23g Absatz 3 auf, die weiteren Präzisierungen in der RPV werden auf Verordnungsstufe beizubehalten sein.

In Buchstabe d wird Artikel 16abisRPG inhaltlich übernommen. Auch hier wird aus den genannten Gründen die Bindung an den bewilligten Zweck nicht nochmals erwähnt. Artikel 23h Absatz 2 deckt zudem das Kriterium des bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbes ab, weshalb dieses hier nicht erwähnt werden muss. Die Delegationsnorm von Artikel 16abisAbsatz 4 RPG findet sich neu in

Artikel 23g Absatz 5 Buchstabe b. Ansonsten kann auf den Bericht der Kommission für Umwelt,

Raumplanung und Energie des Nationalrates (UREK-N) vom 24. April 2012 (BBl 2012 S. 6594 ff.)

sowie auf die untenstehenden Erläuterungen zu Absatz 3 verwiesen werden.

Artikel 24b RPG wird mit Ausnahme von Absatz 1 und von Absatz 2 Satz 3 ins neue Recht übernommen. Die Bestimmungen finden sich neu in Buchstabe e (Art. 24b Abs. 1bis1. Satzteil RPG), in

Artikel 23h (Art. 24b Abs. 1quater, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4) sowie in Artikel 23i Absatz 1 (Art. 24b Abs. 1bis2. Satzteil RPG), Absatz 2 (Art. 24b Abs. 1terRPG) und Absatz 3 (Art. 24b Abs. 5 RPG).

Insbesondere folgende Tätigkeiten haben in der Regel einen genügend engen sachlichen Bezug zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe und fallen damit, unter Vorbehalt von Artikel 23g Absatz 3, unter Artikel 23g Absatz 1 Buchstabe e:

 Agrotourismus, sozialtherapeutische und pädagogische Angebote gemäss Artikel 40 Absatz 3 RPV.  Bei der Tierhaltung die Pensionstierhaltung und die Haltung von Tieren, die ansonsten keine Bleibe fänden («Gnadenbrottiere»); für die Pferde gilt Buchstabe d, der tendenziell weiter geht.

 Die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.

 Der Einsatz von Maschinen, die für den eigenen Betrieb benötigt werden, für andere Landwirtschaftsbetriebe im Rahmen der überbetrieblichen Zusammenarbeit.

Bauten und Anlagen für Nebenbetriebe ohne engen sachlichen Bezug zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe (betriebsnahe Nebenbetriebe nach Art. 24b Abs. 1 RPG wie beispielsweise eine Schreinerei oder eine Reparaturwerkstatt) können hingegen nicht mehr bewilligt werden. Solche Nebenbetriebe können für Gewerbebetriebe in der Bauzone eine erhebliche Konkurrenz darstellen. Artikel 24b Absatz 1 RPG wird daher weitgehend ersatzlos gestrichen (Art. 23g Abs. 2 Bst. a schafft für die Produktion von Speisefischen in bestehenden, landwirtschaftlich nicht mehr benötigten Gebäuden, soweit sie bisher nach Art. 24b Abs. 1 RPG bewilligt werden konnte, eine Ersatzgrundlage; vgl. die entsprechenden Ausführungen weiter unten). Bereits bestehende Betriebe können jedoch fortgeführt werden, solange die seinerzeitigen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Absatz 2 fasst jene baulichen Möglichkeiten zusammen, von denen ein Landwirtschaftsbetrieb nur in bestehenden, landwirtschaftlich nicht mehr benötigten Bauten und Anlagen Gebrauch machen kann. Auch hier handelt es sich um Betriebsteile, die nicht zum Kern der bodenabhängigen Landwirtschaft gehören. Sie sind bei der Gesamtbeurteilung, ob insgesamt die bodenbewirtschaftende Tätigkeit im Vordergrund steht (Abs. 3), mit zu berücksichtigen. Ein landwirtschaftliches Gewerbe wird hier nicht vorausgesetzt (Art. 23h Abs. 2). Wichtig ist, dass weder direkt noch indirekt neues Gebäudevolumen generiert wird. Wie bereits nach geltendem Recht fällt Gebäudevolumen, das zurückgebaut werden muss, weil eine Beseitigungsauflage zum Tragen kommt oder weil es an anderer Stelle funktional ersetzt wird (s. dazu die Erläuterungen zu Art. 23a Abs. 2), nicht darunter.

Mit Buchstabe a soll insbesondere die Fischzucht erfasst werden, die nicht unter Artikel 23f Absatz 1 fällt, da Fische keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind. Solche Vorhaben konnten bisher gestützt auf Artikel 24b Absatz 1 RPG, ebenfalls nur in bestehenden Bauten, realisiert werden. Da ähnliche

Bedürfnisse im Zusammenhang mit Insekten, Pilzen oder Treibzichorien auftreten können und auch diese Möglichkeiten mit der Streichung von Artikel 24b Absatz 1 RPG dahinfallen, wird der Tatbestand entsprechend weit gefasst. Auf das Kriterium des Angewiesenseins auf ein Zusatzeinkommen wird

25/37 041.21 Raumplanungsgesetz (SR 700)