Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/53: Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung · 39 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zu den Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung
Romande Energie SA
Services Industriels de Genève SIG
STS Wind GmbH
swisspower
vento ludens Suisse GmbH [et al.] [Betrifft die Regelungen zur Windenergie]
Parc Éolien Commune de Bavois
Parc Éolien Essertiens-sur-Rolle
Windpark Burg AG
WindPower AG
Verband Aargauischer Stromversorger
Verband der Personalvertretungen
der Schweizerischen Elektrizitätswirtschaft
(VPE)
Verband Schweizerischer Elektrizitätsunter-
nehmen (VSE)
Windpark Homberg AG
Groupe e unterstützt ausdrücklich die Stellungnahmen des VSE und von regioGrid. Der VPE ist generell mit den vorgeschlagenen Änderungen einverstanden.
4.6.1. Eingaben der Elektrizitätswirtschaft zur Teilrevision der EnFV
Energie Thun begrüsst die vorliegenden Anpassungen. Die Axpo begrüsst die vorliegenden Änderungen bis auf einzelne Punkte. Ennova begrüsst die vorliegenden Änderungen und bringt einzelne Ergänzungen an. N-E-S Switzerland et al. begrüssen die vorliegenden Änderungen ausdrücklich.
Artikel 23 Absätze 2 und 3 (Fristenstillstand)
CKW, Considerate AG, Elektrizitätswerk Altdorf AG, Energie Thun, ennova, N-E-S Switzerland et al., RegioGrid, SIG, swisspower, vento ludens et al. und VSE begrüssen die vorgeschlagenen Änderungen. CKW, Elektrizitätswerk Altdorf AG, RegioGrid und VSE regen an, in Absatz 3 auf die «Kann-Formulierung» zu verzichten, um die Rechtssicherheit weiter zu stärken. ennova und SIG regen an, die Fristverlängerung im Minimum auf vier Jahre anzusetzen. Romande Energie beantragt die Präzisierung, dass auch Einsprachen zu den Rechtsmitteln gehören, die einen Fristenstillstand auslösen. Diese Bestimmungen sollen auch rückwirkend für bisherige Anlagen gelten.
Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a (Ausschluss aus dem EVS)
CKW, Elektrizitätswerk Altdorf AG, Energie Thun, RegioGrid, swisspower und VSE begrüssen die vorgeschlagene Änderung. Die Axpo begrüsst die vorgeschlagene Änderung. Diese korrigiere eine unrealistisch scharfe Bestimmung. Pronovo, RegioGrid und VSE beantragen eine Anpassung der Formulierung. Es soll klar sein, dass hier drei aufeinander folgende Kalenderjahre gemeint sind.
Anhang 1.1 Ziffer 5 (Fristverlängerung Wasserkraftanlagen)
BKW, CKW, Elektrizitätswerk Altdorf AG, Energie Thun, RegioGrid und swisspower begrüssen die Anpassung. Romande Energie ist der Ansicht, dass diese Bestimmungen auch rückwirkend für bisherige Anlagen gelten sollen. STS Wind vertritt die Ansicht, dass die Fristen in den Ziffern 5.2.2 und 5.3.2 auf acht Jahre gesetzt werden sollten.
Anhang 1.1 Ziffer 6.4 (Nichteinhalten der Mindestproduktion bei Produktionseinschränkungen durch behördliche Auflagen)
CKW, Elektrizitätswerk Altdorf AG, Energie Thun und swisspower begrüssen die Präzisierungen.