Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/53: Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung · 39 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zu den Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung
BKW, pronovo, RegioGrid, VAS und VSE beantragen eine spätere Anpassung von Absatz 4, wenn die derzeit in Überarbeitung befindliche EU-Richtlinie definitiv feststehe. Die vorgeschlagene Änderung sei deshalb aus terminlichen Gründen impraktikabel. Vorerst solle am geltenden Recht festgehalten werden.
Artikel 5 Absätze 1 und 2 (Bestimmungen zur Übermittlung der Produktionsdaten)
ECS begrüsst diese Präzisierungen in Absatz 2.
BKW, ewz, EKZ, Energie Thun, RegioGrid, swisspower, VSE und ECS halten die vorgeschlagene Regelung einer Übermittlung «direkt von der Messstelle aus» für irreführend, da eine vorgängige Datenverarbeitung oftmals nötig sei. Die Vorlage sei deshalb zu präzisieren.
Der VAS beantragt, dass in Absatz 1 beschrieben wird, für welche Produktionsanlagen (Datum der Inbetriebnahme) diese ergänzte Regelung gelte. Zudem müsse ein Hinweis gegeben werden, wer die Kosten für das automatisierte Verfahren trägt. Die Präzisierung im Absatz 2 hält der VAS für zielführend. Der Begriff „nicht möglich“ sollte jedoch präzisiert werden (technisch, wirtschaftlich u.a. nicht möglich).
Anhang 1 Ziffern 1.1 und 2.5, Figuren 1 und 2 (Präzisierung der Kategorie Abfall)
ECS begrüsst diese Präzisierung. Energie Thun, RegioGrid und swisspower regen an, die Qualifizierung von Strom aus Abfällen grundsätzlich zu überdenken. Aus der Sicht von Energie Thun sollte sämtlicher Strom, der aus der Kategorie «Abfälle» stammt, wie erneuerbarer Strom behandelt werden. Swisspower schlägt Ergänzungen vor, die die Gründe der Einteilung in die Kategorien aufzeigten. Der VSE beantragt, die Kategorie Abfälle einheitlich unter «übrige erneuerbare Energien» auszuweisen.
4.6.6. Ergänzende Bemerkungen und Anträge der Elektrizitätswirtschaft zur Teilrevision der HKSV
Artikel 1 Absatz 3
Die Pronovo beantragt, dass diese Ausnahmeregelung nur für Anlagen mit fossilem Energieträger gelte, womit sie dem Willen des Gesetzgebers besser entspreche.
Artikel 4 Absatz 4 (Erfassung der Produktionsdaten)
Das EVG-Zentrum fordert, dass es für Anlagen mit einer Anschlussleistung von höchstens 200 kVA (statt 30 kVA) erlaubt sein soll, anstelle der Nettoproduktion nur die physikalisch ins Netz eingespeiste Elektrizität zu erfassen. Bei diesen Anlagen solle spätestens ein Jahr nach Inbetriebnahme der Prozentsatz der verschiedenen Energieträger und der Eigenverbrauchsgrad bestimmt werden. Eventualiter solle festgehalten werden, dass explizit keine Kosten für die Messung der Produktionsanlage anfielen (inkl. Installation und Grundpreis). Die Pronovo schlägt vor, die Pflicht zur Messung der Nettoproduktion ausdrücklich aufzuführen (analog zu den FAQ der ElCom).
Anhang 1 Ziffer 1.3 (Energieträger und Zuordnung)
Die Pronovo ist der Ansicht, dass die Angaben betreffend Ersatznachweise analog zu jenen der HKN ausgestaltet werden sollten.
Anhang 1 Ziffer 1.1 (Anforderungen an die Stromkennzeichnung)
Der VAS merkt an, dass es nicht nachvollziehbar sei, Abfall in der Hauptkategorie „Übrige erneuerbare Energien“ als Unterkategorie und zugleich Abfall als Hauptkategorie aufzuführen.
Anhang 1 Ziffer 2.4 (Kennzeichnung)
Der VAS beantragt, diese Regelung ersatzlos zu streichen. Die Praxis zeige, dass sie nicht mehr zeitgemäss sei.
Anhang 1 Ziffer 2.5 (Kennzeichnung)
Der VAS beantragt, hier zur Präzisierung den Link www.stromkennzeichnung.ch anzugeben.