Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/53: Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung · 39 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zu den Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung

4.8.1. Eingaben der Gebäudewirtschaft zur Teilrevision der EnFV

Artikel 25 Absatz 6 (Präzisierung Hilfsspeisung)

Der HEV stellt den Antrag, dass in Absatz 6 explizit zu vermerken sei, dass für die Bemessung der Vergütung lediglich der für den Betrieb der eigentlichen Anlage verwendete Strom berücksichtigt werde.

Anhang 1.2 Ziffer 2.2 (Abbildung der neuen Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen)

Gebäudehülle Schweiz begrüsst generell die Förderung der Anlagen im Segment ab 100 kW. Der HEV begrüsst die Anpassung der Vergütungssätze.

Gebäudehülle Schweiz und suissetec sind gegen eine (so starke) Absenkung der EIV für Anlagen <30 kW. Dies wiederspiegle die Entwicklungen am Markt nicht. Sie fordern aus diesem Grund eine Absenkung bei allen Anlagekategorien um maximal 10 Prozent auf 1. April und 1. Oktober 2019. Weiter soll die Berechnungsgrundlage für die Referenzanlagepreise offengelegt werden. Die Überlegungen zu den Preissenkungen seien weder nachvollziehbar noch entsprächen sie dem Grundsatz der Transparenz. Weiter beantragen sie, die Wartezeiten für die Fördermittel für alle Anlagengrössen auf unter zwei Jahre zu senken. Eventualiter soll gemäss Gebäudehülle Schweiz der Leistungsbeitrag von 300 Franken/kW beibehalten werden.

Anhang 2.1 Ziffer 2.1 und 2.3 (Beiträge für integrierte sowie angebaute und freistehende Anlagen)

Der HEV beantragt, die aktuellen Grund- und Leistungsbeiträge der EIV zu belassen. Er merkt weiter an, dass bei den kleinen Photovoltaikanlagen überproportional gekürzt werde.

4.8.2. Ergänzende Bemerkungen und Anträge der Gebäudewirtschaft zur Teilrevision der EnFV

Gebäudehülle Schweiz regt an, den administrativen Aufwand für Gesuchsteller für Einspeise- und Einmalvergütungen zu verringern, indem die Einforderung des Grundbuchauszugs nicht mehr obligatorisch sein soll. Der entsprechende Passus sei durch eine «Kann-Formulierung» zu ersetzen, die es der Vollzugsstelle erlaube, im Zweifelsfall einen Grundbuchauszug zu verlangen. Zudem seien die Bestimmungen so anzupassen, dass sowohl ein Online-Auszug als auch Online-Eingaben mit elektronischer/eingescannter Unterschrift zulässig seien.

Revisionsvorschläge zu weiteren Verordnungen

Gebäudehülle Schweiz legt seiner Stellungnahme drei weitere Revisionsvorschläge bei. Diese betreffen einerseits Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25), wo eine Planvorlagenpflicht erst ab Mittelspannung gelten soll, anderseits Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b NIV.

4.8.3. Eingaben der Gebäudewirtschaft zur Teilrevision der EnV

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c (Präzisierung wechselstromseitige Nennleistung)

Gebäudehülle Schweiz und HEV sind einverstanden mit der Präzisierung.

Artikel 14 Absatz 2 (Grundstückquerung beim ZEV)

Gebäudehülle Schweiz, HEV, KGTV, suissetec und uspi begrüssen die vorgeschlagene Regelung.

Gebäudehülle Schweiz fordert, dass es im Minimum zugelassen sein soll, dass ein Netzbetreiber Abschnitte seines Netzes einem ZEV mietweise zur Verfügung stellt. Noch besser sei die Regelung, dass ein ZEV das gesamte Netz bis zur nächsten Trafostation gegen Entschädigung nutzen dürfe. Die letztere Option wird ebenfalls von suissetec gefordert.

Artikel 15 (Anpassung der Regelung zur Mindestgrösse der Anlagen zur Bildung eines ZEV)

Gebäudehülle Schweiz und HEV sind mit der vorgeschlagenen Präzisierung einverstanden.