Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/53: Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung · 39 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zu den Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung
Anhang 1.2 Ziffer 2.2 (Abbildung der neuen Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen)
SZ begrüsst die Anpassung der Vergütungssätze. AR, AI und SO begrüssen die vorgeschlagene Absenkung der KEV-Vergütungssätze für grosse Photovoltaikanlagen. AR, AI und SH sind gegen eine (so starke) Absenkung der EIV. BE, GE, JU, NE, SH und VD sind gegen eine Absenkung oder beantragen eine schwächere Absenkung der Vergütungssätze. BE und SH beantragen, die Wartezeiten der EIV auf unter zwei Jahre zu senken. VD beantragt, die Wartezeiten für Anlagen unter 100 kW auf maximal ein Jahr zu verringern. NE und BE wünschen sich einen langsameren Rhythmus der Absenkungen.
Anhang 1.3 Ziffer 5 (Fristverlängerung Windkraftanlagen, analog zu den Änderungen in Anhang 1.1 Ziffer 5)
NE, SG, VD und VS begrüssen die Anpassung.
Anhang 1.4 Ziffern 4.2 und 4.3 (Vergütungssätze Geothermieanlagen)
AR, AI, GE und NE begrüssen die vorgeschlagenen Vergütungssätze.
Anhang 2.1 Ziffern 2.1 und 2.3 (Beiträge für integrierte sowie angebaute und freistehende Anlagen)
AG beantragt eine Prüfung der Verkürzung der Wartefrist für die EIV.
4.1.2. Ergänzende Bemerkungen und Anträge zur Teilrevision der EnFV
SZ und SO regen an, den administrativen Aufwand für Gesuchsteller für Einspeise- und Einmalvergütungen zu verringern. Genannt werden notwendige Vereinfachungen in den Bereichen Grundbuchauszugspflicht, Papierpflicht, Planvorlagepflicht und periodische Kontrollen. LU und SH beantragen, dass eine Übertragung der positiven KEV-Bescheide nicht auf einen Kanton beschränkt wird (Anhang 1.3 Ziffer 5.2.1). TI beantragt, dass Geothermieprojekte und Biomasseprojekte auch von einer Fristverlängerung profitieren dürfen, analog zu den Anpassungen in Anhang 1.1 Ziffer 5 und Anhang 1.3 Ziffer 5. TI schlägt weiter vor, als Anforderung in Anhang 2.1 einen Produktionskoeffizienten einzuführen, der beispielsweise mindestens 1'000 kWh/kWp beträgt. SH beantragt in Anhang 2.1 eine Senkung der Leistungsbeiträge um maximal 10 Prozent oder eine Senkung des administrativen Aufwandes.
4.1.3. Eingaben der Kantone zur Teilrevision der EnV
NE begrüsst alle vorgelegten Anpassungen.
Artikel 4 Absatz 1 und 3 (Kürzere Publikationsfrist und Anpassung Stromkennzeichnung)
SG begrüsst die verkürzte Publikationsfrist. NE begrüsst die vorgeschlagene Präzisierung zur Kennzeichnung von Eisenbahnstrom.
Artikel 14 Absatz 2 (Grundstückquerung beim ZEV)
JU, VS und ZG begrüssen die vorgeschlagene Regelung. AG, BS, BE, SH, SZ, SG und VD begrüssen, unter Vorbehalt, die vorgeschlagene Regelung. AG kritisiert, dass mit grösseren ZEV eine zunehmende Entsolidarisierung einherginge. Sie geben zu bedenken, dass die Kostenverteilung innerhalb eines ZEV intransparent sei. GE kritisiert, dass es zu einem Aufbau von Parallelnetzen komme. GE und SH geben zu bedenken, dass Sicherheitsfragen im Zusammenhang mit der Nutzung des Untergrundes geklärt werden müssten, bevor die vorgeschlagene Änderung umgesetzt wird. VD gibt zu bedenken, dass die Investitionssicherheit gewährleistet werden müsse, auch im Hinblick auf eine mögliche vollständige Marktöffnung.
BS beantragt das Ausarbeiten von Regelungen zur Dokumentations- und Abstimmungspflicht für den ZEV. Weiter beantragt der Kanton, dem Verteilnetzbetreiber (VNB) im Zusammenhang mit ZEV das Recht auf Aufwandsentschädigung einzuräumen. BE und SH beantragen, dass Teile des Verteilnetzes für einen ZEV vermietet oder verkauft werden dürfen. Diese Änderung sei in Artikel 14 Absatz 3 umzusetzen. SG beantragt die Einführung einer minimalen Stromqualität für den ZEV, die dem Standardstromprodukt des jeweiligen Netzanbieters entspricht. VD beantragt für den französischsprachigen Verordnungstext den Ausdruck «une rue» durch «une route» zu ersetzen.