Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/53: Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung · 39 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zu den Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung

CKW und Elektrizitätswerk Altdorf AG empfehlen, die Formulierung anzupassen, so dass Anlagen mit typischerweise weniger als 50 Stunden von vorherein ausgeschlossen sind. Das Beispiel des Notstromaggregats soll auch im Verordnungstext genannt werden. In Absatz 3 schlagen sie eine alternative Formulierung vor.

swisspower beantragt, dass die Anforderungen an ZEV erhöht werden. Die Eigenproduktionsleistung solle mindestens 30 Prozent betragen und pro Jahr sollen mindestens 800 Volllaststunden geleistet werden. Weiter wird die Einführung einer Meldepflicht für den ZEV beantragt. Dieser habe dem Netzbetreiber Meldung zu erstatten, sobald er die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Artikel 16 Absatz 1 und 1bis(Präzisierung der Kostenverrechnung an den ZEV)

Die CKW ist mit der vorgeschlagenen Präzisierung einverstanden.

Das EVG-Zentrum beantragt, dass für intern produzierte und verbrauchte Energie nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf als die Kosten des lokalen Standard-Stromproduktes betragen. Sie dürfen den durchschnittlichen Schweizer Strompreis für Haushalte des letzten Jahres nicht um mehr als 20 Prozent übersteigen. Bei Amortisation der Anlage sei den ZEV-Teilnehmenden mindestens 25 Prozent des Gewinns in Form von vergünstigtem Eigenverbrauch oder Auszahlungen auszuschütten. Alle fünf Jahre sollen sie den Stand der Amortisierung schriftlich beantragen dürfen.

Die SIG fordert die Präzisierung, dass es sich bei den Kosten um solche handelt, die mit dem Aufbau und der Nutzung eines internen Elektrizitätsnetzwerks zusammenhängen.

4.6.4. Ergänzende Bemerkungen und Anträge der Elektrizitätswirtschaft zur Teilrevision der EnV

Die Axpo stellt zu verschiedenen Artikeln Anträge, die in der Revision nicht angesprochen werden. In Artikel 30 soll die Wiederholung des Verfahrens gestrichen werden und damit die Rechtssicherheit erhöht werden. Artikel 31 soll so ergänzt werden, dass Massnahmen erst dann umgesetzt werden müssen, wenn auch die zugesagten Mittel vorhanden seien. In Artikel 33 soll die Vorgabe gestrichen werden, dass Gesuche nur gestellt werden dürfen, wenn dies in der Zusicherung vorgesehen ist. Artikel 34 sei derart zu präzisieren, dass Entschädigungen für Sanierungsmassnahmen nicht als Subventionen angesehen gelten würden. In Anhang 3 Ziffer 3.1 seien Präzisierungen zu den anrechenbaren Kosten vorzunehmen. In Anhang 3 Ziffer 3.2 seien Präzisierungen zu den nicht anrechenbaren Kosten vorzunehmen

Artikel 12 (Abnahme- und Vergütungspflicht für Netzbetreiber)

EKZ weist darauf hin, dass die Bestimmungen in diesem Artikel nicht mit Artikel 15 Absatz 2 EnG im Einklang seien.

Artikel 13 (Anlagenleistung)

Das EVG-Zentrum beantragt den Artikel so anzupassen, dass sich neu die Leistung nach der Wechselstrom-Spitzenleistung des Solarstromrechners bemesse.

4.6.5. Eingaben der Elektrizitätswirtschaft zur Teilrevision der HKSV

Gesamte Verordnung: Präzisierung der Anschlussleistung

ECS begrüsst diese Präzisierung.

Artikel 1 Absätze 4 und 6 (Verfalldatum und Fristen)

ECS begrüsst die Präzisierung in Absatz 6. ECS hat keine einheitliche Position zu Absatz 1.

CKW und Elektrizitätswerk Altdorf AG lehnen die Verkürzung der HKN-Gültigkeit ab. Die CKW beantragt eine Anpassung des Wortlauts. HKN, deren Produktionszeiträume zwischen Januar und Juni liegen, sollen ihre Gültigkeit erst Ende Juni des Folgejahres verlieren.

Das ewz schlägt eine Anpassung der Vorlage vor, so dass ein HKN des jeweiligen Produktionsjahres bis Ende Juni des Folgejahres gültig und auch bis maximal zu diesem Zeitpunkt für die Stromkennzeichnung einsetzbar wäre.