Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/53: Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung · 39 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zu den Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung
Artikel 4 Absätze 1 und 3 (Kürzere Publikationsfrist und Anpassung Stromkennzeichnung)
Die SP begrüsst die vorgeschlagene Präzisierung zur Kennzeichnung von Eisenbahnstrom.
Artikel 14 Absatz 2 (Grundstückquerung beim ZEV)
GPS, GLP und SP begrüssen die vorgeschlagene Regelung. CVP und FDP begrüssen die vorgeschlagene Regelung unter Vorbehalten. CVP und FDP geben zu bedenken, dass bei immer grösseren Zusammenschlüssen die Stabilität des Netzes bzw. die Versorgungssicherheit gefährdet sein könnte. Die CVP kritisiert, dass mit der Vergrösserung der Zusammenschlüsse eine zunehmende Entsolidarisierung und der Aufbau von Parallelnetzen einhergehe. Die GLP beantragt, dem VNB das Recht auf Aufwandentschädigung einzuräumen. GLP und SP beantragen, dass Teile des Verteilnetzes für einen ZEV verpachtet bzw. vermietet werden dürfen.
Artikel 15 (Anpassung der Regelung zur Mindestgrösse der Anlagen zur Bildung eines ZEV)
Die SP ist mit der vorgeschlagenen Präzisierung einverstanden.
Artikel 16 Absätze 1 und 1bis(Präzisierung der Kostenverrechnung an den Zusammenschluss)
Die SP begrüsst diese Präzisierung. Die GLP ist mit der vorgeschlagenen Präzisierung einverstanden. Es sei jedoch zu präzisieren, dass vom Verbrauchsprofil abhängige Tarife hier auch zulässig seien.
Artikel 35 Absatz 2 (Präzisierung zur Vollzugsstelle)
Die SP begrüsst diese Präzisierung.
4.2.4. Ergänzende Bemerkungen und Anträge der in der Bundesversammlung vertretenen Par-
teien zur Teilrevision der EnV
Artikel 16 Absatz 3 (Rechnungsstellung im ZEV)
Die GPS schlägt Präzisierungen zum Schutz der einzelnen ZEV-Teilnehmer vor. Einerseits sollen diese nie mehr als Endverbraucher mit Grundversorgung zahlen. Andererseits sollen Artikel 16 Absätze 1 und 2 nicht zur Anwendung kommen, wenn der Preis im ZEV mindestens 10 Prozent günstiger ist als der Strompreis im Vergleich zum Endverbraucher mit Grundversorgung.
4.2.5. Eingaben der in der Bundesversammlung vertretenen Parteien zur Teilrevision der HKSV
Die SVP unterstützt ausdrücklich die Stellungnahme der Stromproduzenten (namentlich der Axpo) zur Revision der HKSV.
Gesamte Verordnung: Präzisierung der Anschlussleistung
Die SP begrüsst diese Anpassung.
Artikel 1 Absätze 4 und 6 (Verfalldatum und Fristen)
Die SP bedauert den schnelleren Verfall der HKN. Diese Anpassung sei für eine Angleichung an das europäische System jedoch notwendig und nachvollziehbar.
Artikel 5 Absätze 1 und 2 (Bestimmungen zur Übermittlung der Produktionsdaten)
Die SP unterstützt die Anpassungen.
Anhang 1 Ziffern 1.1 und 2.5, Figuren 1 und 2 (Präzisierung der Kategorie Abfall)
Die SP begrüsst die Präzisierungen.
4.2.6. Ergänzende Bemerkungen und Anträge der in der Bundesversammlung vertretenen Par-
teien zur Teilrevision der HKSV
Artikel 4 Absatz 4 (Erfassung der Produktionsdaten)
Die GPS und die GLP fordern eine Anpassung des geltenden Rechts, wonach bei Anlagen, die indirekt ans Netz angeschlossen sind (mit Eigenverbrauch), anstelle der Nettoproduktion nur die physikalisch