Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/53: Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung · 39 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zu den Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung
Artikel 4 Absatz 4 (Erfassung der Produktionsdaten)
swisscleantech und swissolar fordern eine Anpassung des Artikels, da Anlagen, die direkt angeschlossen sind, bereits gemessen würden. Bei allen anderen Anlagen brauche es keine separate Messung. Dies sei bloss mit zusätzlichen Kosten verbunden. Für statistische Zwecke sei die Messung der Bruttoproduktion nicht erforderlich, denn diese liesse sich mit hoher Zuverlässigkeit berechnen. Falls die vorgeschlagene Änderung nicht realisiert würde, solle der Artikel überarbeitet werden. Dabei solle die Pflicht zur Erfassung erst für Anlagen mit einer Anschlussleistung von mehr als 100 kVA gelten.
Spezifizierung zum Abfall in der Stromkennzeichnung
Der VUE fordert, dass der organische Anteil des Siedlungsabfalls periodisch überprüft werde. Diese Resultate sollen die Grundlagen für die zukünftige Ausstellung der beiden Typen von HKN sowie der entsprechenden Stromkennzeichnung für Abfälle darstellen.
Ergänzung zur Stromkennzeichnung
Der VUE regt an, dass die ICS-registrierten Labels naturemade und TÜV im Sinne der Transparenzschaffung gegenüber den Stromkunden so rasch als möglich in der Stromkennzeichnung aufgeführt werden sollen. Ein Vorschlag für die zukünftige Darstellung ist der Stellungnahme beigelegt.
4.12. Weitere energiepolitische und energietechnische Organisationen
Teilgenommen haben: Genossenschaft Ökostrom Schweiz (ökostrom schweiz) und Verein Smart Grid Schweiz (VSGS)
4.12.1. Eingaben weiterer energiepolitischer und energietechnischer Organisationen zur Teilre-
vision der EnFV
Artikel 23 Absätze 2 und 3 (Fristenstillstand)
ökostrom schweiz merkt an, dass aus den Verordnungstexten nicht hervorgehe, dass die vorgeschlagenen Bestimmungen nur für Wind- und Wasserkraftanlagen gelten. Deshalb sei eine Klärung angezeigt.
4.12.2. Ergänzende Bemerkungen und Anträge weiterer energiepolitischer und energietechni-
scher Organisationen zur Teilrevision der EnFV
Artikel 14 Absatz 3 (Direktvermarktung)
ökostrom schweiz regt an, einen Anreiz zu schaffen respektive die emotionale Sicherheit zu gewähren, dass Bestandsanlagen, aber auch neu in Betrieb gehende Anlagen in die Direktvermarktung wechseln. Dies werde nur durch eine Rückkehrmöglichkeit ins Einspeisevergütungssystem erreicht. Der Absatz 3 soll neu diese Möglichkeit einräumen.
4.12.3. Eingaben weiterer energiepolitischer und energietechnischer Organisationen zur Teilre-
vision der EnV
Artikel 14 Absatz 2 (Grundstückquerung beim ZEV)
ökostrom schweiz begrüsst die vorgeschlagene Regelung.
ökostrom schweiz beantragt, dass Teile des Verteilnetzes für einen ZEV vermietet oder verkauft werden dürfen (Änderung des Artikel 14 Absatz 3).
Der VSGS kritisiert den möglichen Aufbau von Parallelnetzen. Weiter sei die Einhaltung der Sicherheitsstandards in Bezug auf ZEV ungenügend geklärt. Deshalb fordert er eine Streichung des Absatzes resp. eine Anpassung, die regelt, dass Strassen, Eisenbahntrassees oder Fliessgewässer in öffentlichem Eigentum nicht Teil eines ZEV werden können und auch nicht zur Bildung von ZEV gequert werden dürfen. Sollte die Ergänzung nicht gestrichen werden, müsse zukünftig geregelt werden, dass die Eigentümer der ZEV als Eigentümer der privaten Leitungen als «Betriebsinhaber» im Sinne von Artikel 62 der Leitungsverordnung vom 30. März 1994 (SR 734.31) gelten, um Sicherheitslücken, die mit diesem neuen Konstrukt entstehen, zu schliessen.