Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/53: Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung · 39 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zu den Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung

ins Netz eingespeiste Elektrizität erfasst werden kann. Die GLP stellt weiter einen Alternativantrag: Für Anlagen mit höchstens 100 kVA (statt 30 kVA) soll es erlaubt sein, anstelle der Nettoproduktion nur die physikalisch ins Netz eingespeiste Elektrizität zu erfassen.

4.3. Eingaben der Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete

Teilgenommen haben der Schweizerischer Städteverband und der Schweizerische Gemeindeverband (SGV).

Aus Sicht des SGV werden mit den Vorlagen Schwachpunkte behoben. Insbesondere die Präzisierung der Anforderungen an die Leistungserbringer und die Verlängerung der Fristen bei Bauprojekten würden den administrativen Aufwand sowohl bei den Gesuchstellern wie auch in der Verwaltung reduzieren.

4.3.1. Eingaben der Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete zur Teilrevision der EnFV

Artikel 67 Absatz 1 (Siedlungsabfälle)

Der Städteverband beantragt, mit einem direkten Verweis auf die Definition von Siedlungsabfällen in der Abfallverordnung vom 4. Dezember 2015 (VVEA; SR 814.600) zu referenzieren, um Unklarheiten zu vermeiden.

Anhang 1.2 Ziffer 2.2 (Abbildung der neuen Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen)

Dem SGV erscheint eine regelmässige Absenkung der Vergütungssätze als nicht zielführend im Hinblick auf die langfristige Sicherstellung eines hohen Selbstversorgungsgrades. Es werde durch tiefe Anreize nur ein Bruchteil des Solarstrompotentials ausgenutzt. Der SGV würde eine Anpassung der Grundlagen zur Berechnung der Vergütungssätze begrüssen.

Anhang 2.1 Ziffern 2.1 und 2.3 (Beiträge für integrierte sowie angebaute und freistehende Anlagen)

Der Städteverband begrüsst im Grundsatz, dass der Zubau von angebauten und freistehenden Anlagen ab 100 kW durch die geringere Absenkung der EIV gestützt werden soll. Er betont zugleich die Wichtigkeit des Zubaus von Anlagen unter 100 kW im urbanen Raum. Deshalb beantragt er, dass die EIV in jedem Fall nahe an 30 Prozent der Investitionskosten decke.

4.3.2. Eingaben der Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete zur EnV

Artikel 14 Absatz 2 (Grundstückquerung beim ZEV)

Der SGV hält die vorgeschlagene Änderung für wichtig, insbesondere für Gemeinden. Der Städteverband begrüsst, unter Vorbehalt, die vorgeschlagene Regelung. In die Revision aufzunehmen seien aus seiner Sicht geeignete Vorgaben zu einer umfassenden Dokumentations- und Abstimmungspflicht mit dem VNB für den Fall, dass Teilnehmer von ZEV selbst Stromleitungen über öffentlichen Grund verlegen. Dabei dürfen die Leitungen von ZEV den Betrieb, die Instandhaltung und den Ersatzneubau des öffentlichen Stromnetzes nicht beeinträchtigen. Viele städtische Energieversorger verfügten im Stadtgebiet über eine ausschliessliche Konzession zum Betrieb eines Stromnetzes und entrichteten dafür eine Konzessionsabgabe. Es stelle sich die Frage, ob der Konzessionsgeber das Verlegen neuer Stromleitungen durch Dritte unter oder über seinen Strassen überhaupt zulassen dürfe. Wäre dies aus Sicht der zuständigen Behörden zu bejahen, wäre zu prüfen, ob die Abgabe, welche der Energieversorger für die ausschliessliche Konzession bezahlt, reduziert werden müsste. Ferner sei den VNB das Recht einzuräumen, alle Aufwände, die ihnen im Zusammenhang mit der Stromleitungslegung durch ZEV-Teilnehmer über öffentlichen Grund entstehen (insbesondere Koordination und Dokumentation), diesen zu belasten.

Artikel 15 (Anpassung der Regelung zur Mindestgrösse der Anlagen zur Bildung eines ZEV)

Der Städteverband fordert, dass die neue Vorgabe auf mindestens 100 Stunden pro Jahr und Anlage anzuheben sei. Dies zur effektiven Vermeidung von Missbräuchen. Weiter hält er die in Absatz 3 vorgeschlagene Regelung für nicht umsetzbar, da ein VNB keine «Überwachung» eines ZEV durchführen