Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/53: Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung · 39 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zu den Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung
Artikel 29 Absatz 3 (Folgen des Nichteinhaltens von Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen)
Pronovo regt an, hier einen neuen Absatz 3biseinzuführen, der es ihr erlaubt, auch bei anders gelagerten Sachverhalten Handlungsmöglichkeiten zu haben.
Artikel 39 Absatz 1 (Reihenfolge der Berücksichtigung)
Energie Thun, regioGrid, swisspower und VSE beantragen, dass für Anlagen, die ein Gesuch für eine EIV für grosse Photovoltaikanlagen gestellt haben und nach dem Bau der Anlage eine EIV für kleine Photovoltaikanlagen in Anspruch nehmen wollen, das Einreichedatum des ersten Gesuchs bestimmend sei.
Artikel 47 (Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung)
Axpo, RegioGrid und VSE beantragen das Ersetzen des Kriteriums der finanziellen Bagatellgrenze durch das der zusätzlichen, erwarteten Nettoproduktion.
Artikel 48 und 52 (Investitionsbeiträge für Wasserkraftanlagen)
Axpo, Energie Thun, RegioGrid, swisspower und VSE fordern die Aufhebung der Unterscheidung zwischen Neuanlagen, erheblichen Erweiterungen und erheblichen Erneuerungen.
Artikel 53 (Gesuchsverfahren)
Die Axpo beantragt, dass die Möglichkeit bestehen sollte, ein Gesuch um Investitionsbeiträge bereits bei Vorliegen eines finalisierten Vorprojektberichts stellen zu können. Diese Forderung soll analog für die Investitionsbeiträge Biomasse übernommen werden.
Artikel 64 (Anrechenbare Geldflüsse)
Axpo, RegioGrid und VSE fordern, dass bei Erneuerungen auch der Restwert der bestehenden betriebsnotwendigen Anlageteile zu berücksichtigen sei.
Artikel 90 (Gestehungs- und andere Kosten)
Axpo, Regiogrid und VSE fordern die Berücksichtigung der Konzessionsabgaben und Konzessionsleistungen. Damit werde eine Ungleichbehandlung zwischen den Marktprämienberechtigten beseitigt. Zudem werden Präzisierungen im Bereich der Berechnung der Gestehungskosten vorgeschlagen, die diese vereinfachen sollen.
Anhang 1.1 Ziffer 3 (Vergütungssatzberechnung bei nachträglicher Erweiterung oder Erneuerung)
Die Pronovo bittet um Streichung dieser Ziffer, da sie sich im Vollzug als zu kompliziert erweise. Sollte eine Streichung nicht in Betracht gezogen werden, bittet Pronovo um eine Anpassung zur einfacheren Handhabung. Die Pronovo schlägt vor, die Nettoproduktion der letzten fünf Kalenderjahre heranzuziehen, unabhängig davon, ob bereits eine frühere Erweiterung vorgenommen wurde oder nicht. Sie bittet zusätzlich um eine Regelung der Fälle, in denen eine Anlage früher als der vollständige Betrachtungszeitraum (d.h. vor dem Ablauf von fünf Jahren) erweitert wird oder die Anlage zwar schon über fünf Jahre in Betrieb ist, aber noch nicht so lange durch das EVS gefördert wird. Diese Anpassung sei auch in Anhang 1.5 Ziffer 5 umzusetzen.
Anhang 1.2 Ziffer 4.3 Buchstabe b (Gesuchsverfahren)
Romande Energie fordert im Fall, dass Raumplanänderungen nötig sind, zwölf Jahre anstelle von zwölf Monaten Inbetriebnahmefrist
Die Pronovo hält fest, dass es sich in der Realität gezeigt habe, dass der Sicherheitsnachweis Elektroinstallationen (SiNa) in den meisten Fällen ausreiche, um an die erforderlichen Informationen zur Inbetriebnahme zu gelangen. Im Gegenteil erweise sich das Erfordernis des Abnahmeprotokolls als hinderlich für die zeitnahe Inbetriebnahmemeldung. Aus Vollzugssicht könne der Nachweis in den meisten Fällen auch lediglich mit gleichwertigen Dokumenten, zumeist dem SiNa, zusammen mit dem Mess-