Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/53: Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung · 39 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zu den Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung
kel 15 VMWG auszugehen. swisscleantech fordert, dass der Absatz so anzupassen sei, dass den Teilnehmenden des ZEV nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf, als diese Teilnehmenden als Endverbraucher mit Grundversorgung bezahlen würden.
Artikel 18 Absatz 1 (Verhältnis zum Netzbetreiber)
swissolar fordern, dass die Angaben zum ZEV neu in einer Frist von einem Monat eingegeben werden müssen. Die bisherige Frist von drei Monaten stosse auf Unverständnis.
Risiken für den Grundeigentümer/ZEV-Betreiber im Zusammenhang mit der Strommarktöffnung
swisscleantech und swissolar merken an, dass die vollständige Strommarktöffnung zusätzliche Risiken für Investoren schaffe, da die an einem ZEV beteiligten Mieter in wenigen Jahren schon den ZEV verlassen würden. In den Erläuterungen soll deshalb festgehalten werden, dass Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe a im Falle einer vollständigen Strommarktöffnung angepasst werden müsse.
4.11.5. Eingaben der Bereiche Cleantech, erneuerbare Energien und Energieeffizienz zur Teilre-
vision der HKSV
aee und Neue Energie begrüssen alle vorgelegten Anpassungen. Sie weisen darauf hin, dass der administrative Aufwand bei kleinen und mittleren stromproduzierenden Anlagen so klein wie möglich gehalten werden müsse.
Artikel 1 Absatz 4 und 6 (Verfalldatum und Fristen)
Der VUE begrüsst die Anpassungen in Absatz 4.
Artikel 5 Absätze 1 und 2 (Bestimmungen zur Übermittlung der Produktionsdaten)
swisscleantech hält die vorgeschlagene Regelung der Übermittlung «direkt von der Messstelle aus» für irreführend, da eine vorgängige Datenverarbeitung oftmals nötig sei. Die Vorlage sei deshalb zu präzisieren.
Anhang 1 Ziffern 1.1 und 2.5, Figuren 1 und 2 (Präzisierung der Kategorie Abfall)
swisscleantech und VBSA sind im Grundsatz mit der vorgeschlagenen Änderung einverstanden. Sie beantragen folgende Präzisierungen: In der Kategorie «übrige erneuerbare Energien» sei der Begriff «Abfälle» wie folgt zu ergänzen: «Abfälle, nicht-fossiler Anteil». Der Begriff «Abfälle» sei zudem mit dem Buchstaben «c» zu versehen, der auf die entsprechende Fussnote verweist. In der Kategorie «nicht erneuerbare Energien» sei der Begriff «Abfälle» wie folgt zu ergänzen: «Abfälle, fossiler Anteil». Der Buchstabe «c», der auf die entsprechende Fussnote verweist, solle beibehalten werden. Die gleichen Ergänzungen (nicht-fossiler bzw. fossiler Anteil) sollen sinngemäss in Ziffer 2.5 Figuren 1 und 2 übernommen werden.
InfraWatt beantragt, dass Strom aus der Kategorie «Abfälle» schnellstmöglich wie erneuerbarer Strom behandelt werde. swisscleantech beantragt diese Neubeurteilung innert mittlerer Frist. Der VBSA hält diese Anpassung ebenfalls für notwendig.
4.11.6. Ergänzende Bemerkungen und Anträge der Bereiche Cleantech, erneuerbare Energien und Energieeffizienz zur Teilrevision der HKSV
Artikel 2 Absatz 3 (Registrierung der Produktionsanlage)
swisscleantech und swissolar stellen den Antrag, den Artikel zu überarbeiten. Die regelmässige Überprüfung der Daten der registrierten Anlage und der erfassten Produktionsdaten soll mit den periodischen Kontrollen gemäss Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b NIV kombiniert werden. Falls dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich sei, soll die Grenze im Beglaubigungsleitfaden auf 1000 kVA erhöht werden. Diese Lösung reduziere den administrativen Aufwand und erhöhe die Effizienz der Audits.