Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/53: Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung · 39 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zu den Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung

Konsequenzen einer ZEV-Auflösung noch nicht bekannt. Die zur Diskussion gestellte Frage nach der Gebietsbeschränkung sei verfrüht. Wie Dokumentation, Wartung etc. sichergestellt werden kann, sei unklar. Die Versorgungssicherheit sei immer schwieriger zu gewährleisten. Die Abgrenzung zwischen VNB und privaten Netzbetreibern werde immer unklarer. Zudem sei eine Ausweitung der Beschränkungen für ZEV zwingend an die Möglichkeit zu knüpfen, dass Netzentgelte einen signifikant höheren Anteil der Leistungskomponente bei den Netznutzungsentgelten enthalten können. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass ZEV nicht dazu angehalten werden könnten, sich netz- und systemdienlich zu verhalten. Der Bernische Elektrizitätsverband et al. sprechen sich klar gegen die vorgeschlagene Ausdehnung des Eigenverbrauchs auf weitere Grundstücke aus. Diese Regelung widerspreche dem Grundgedanken des StromVG, da dadurch Parallelnetze gefördert würden. Zudem würden mit dieser Ausdehnung des Eigenverbrauchs unklare oder nicht dokumentierte Microgrids begünstigt, welche die Versorgungssicherheit insgesamt schwächten.

Der Bernische Elektrizitätsverband et al., CKW, Energie Thun, groupe e, SIG, swisspower und VSE machen einen Gegenvorschlag, der vorsieht, dass Strassen, Eisenbahntrassees oder Fliessgewässer im öffentlichen Eigentum ausdrücklich nicht zur Bildung von ZEV genutzt werden dürfen. CKW und EKZ schlagen eine Abweichung von der im Gegenvorschlag eingeführten Regelung vor, wenn die fraglichen, getrennten Grundstücke der gleichen Person gehörten. In dem Fall sei eine Querung des dazwischenliegenden Grundstücks zulässig. Die CKW bittet weiter zu prüfen, ob die Aufzählung (Strassen, Eisenbahntrassees oder Fliessgewässer) in jedem Fall vollständig sei.

Der VPE hält fest, dass für die Querung von öffentlichem Grund zur Bildung eines ZEV die dazu notwendigen Abklärungen zum Bewilligungsverfahren, zur Kontrolle und Dokumentation der Leitungen nicht vorhanden seien. Er vertritt die Meinung, dass der öffentliche Raum vorrangig für den Service Public reserviert sei. Der VPE lehnt die Änderungen unter den jetzigen, als unzureichend empfundenen Rahmenbedingungen ab.

CKW, Elektrizitätswerk Altdorf AG und EKZ kritisieren den möglichen Aufbau von Parallelnetzen und bemängeln, dass die neue Regelung dem Grundgedanken des StromVG widersprächen.

Auch RegioGrid, SIG und VSE sind der Meinung, die vorliegende Regelung wiederspreche dem Grundgedanken des StromVG, indem parallele Leitungen gefördert würden. Es sei unklar, wie Dokumentation, Wartung etc. sichergestellt werden könne. Durch die Aufweitung und Verschiebung der Grenzen zwischen Verteilnetzen und privaten Netzen werde die Sicherstellung der Versorgungssicherheit immer schwieriger. Die Abgrenzung zwischen VNB und privaten Netzbetreibern werde immer unklarer. Fragen zur Konzession blieben ungeklärt. regioGrid beantragt, die Änderung zum ZEV ersatzlos zu streichen. groupe e macht drei Hauptschwierigkeiten für die erleichterten Gebietsbeschränkungen des ZEV aus. Erstens führe der unklare rechtliche Status der querenden Leitungen zu mangelnder Überwachung derselben. Zweitens führte eine Zunahme der ZEV zum Aufbau eines ineffizienten Parallelnetzes und drittens zu einer Entsolidarisierung bei den Netzkosten. Sie begrüsst die positive Entwicklung bei der dezentralen Erzeugung, ist aber der Ansicht, dass zusätzliche Anreize nicht gerechtfertigt seien.

Artikel 15 (Anpassung der Regelung zur Mindestgrösse der Anlagen zur Bildung eines ZEV)

CKW und Elektrizitätswerk Altdorf AG sind mit der vorgeschlagenen Präzisierung einverstanden.

Die BKW ist der Ansicht, dass der Absatz 3 für den Netzbetreiber die implizite Verantwortung bringe, einem ZEV mitzuteilen, dass er aufgrund der Nichterfüllung der Bedingungen eines ZEV nicht mehr weiterbestehen könne. Eine solche Überwachungsfunktion und Mitteilungspflicht gehörten nicht zum Aufgabenbereich eines Netzbetreibers. Zur Vermeidung dieser Unsicherheit solle der Absatz gestrichen werden.

ewz, EKZ, Energie Thun, RegioGrid und VSE sind der Meinung, dass der VNB keine Überwachung eines ZEV durchführen könne. Daher sei der neue Absatz 3 zu streichen.

Energie Thun, RegioGrid und VSE schlagen vor, dass ZEV eventualiter einer Meldepflicht unterstellt werden.

Die Pronovo bemängelt, dass bisher nicht festgelegt sei, wer für die Messung von Produktionsanlagen und die Datenmeldung in ZEV verantwortlich sei. Sie beantragen, dass dies ausdrücklich in die Zuständigkeit des VNB zu legen sei.