Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/53: Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung · 39 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zu den Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung
4.4.2. Ergänzende Bemerkungen und Anträge der gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft zur Teilrevision der EnFV
Administrative Vereinfachungen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen
Der SBV verweist auf die Vorschläge in der Stellungnahme von swissolar und unterstützt diese.
4.4.3. Eingaben der gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft zur Teilrevision der EnV
Artikel 4 Absätze 1 und 3 (Kürzere Publikationsfrist und Anpassung Stromkennzeichnung)
Der SBV begrüsst die vorgeschlagenen Präzisierungen und Anpassungen.
Artikel 14 Absatz 2 (Grundstückquerung beim ZEV)
Der SBV begrüsst die vorgeschlagene Regelung. Er wünscht sich den Abbau weiterer Hemmnisse im Zusammenhang mit den ZEV. Zur Vermeidung des Baus von zusätzlichen Leitungen und damit zur Vermeidung von unnötigen negativen Eingriffen in den Boden solle zumindest zugelassen werden, dass ein Netzbetreiber Abschnitte seines Netzes einem ZEV mietweise zur Verfügung stellen kann. Noch besser sei eine Regelung, wie sie in Frankreich gültig ist, wonach ein ZEV das gesamte Netz bis zur nächsten Trafostation gegen Entschädigung nutzen könne. Der SBV unterstützt weiter die Anliegen von swissolar und dem MV zum Schutz der einzelnen ZEV-Teilnehmer. Einerseits sollen diese nie mehr als normale Endverbraucher mit Grundversorgung zahlen. Andererseits sollen Artikel 16 Absätze 1 und 2, welche die Mieter im ZEV schützen sollen, nicht zur Anwendung gelangen, wenn der interne Strompreis im ZEV, also der Strom aus der Anlage, mindestens 10 Prozent tiefer ist als der gesamte Strompreis im Vergleich zum normalen Endverbraucher mit Grundversorgung. Der sgv beantragt, dass ein ZEV das Netz bis zur nächsten Trafostation gegen eine Entschädigung des VNB nutzen dürfe, wenn er dies möchte.
Artikel 16 Absätze 1 und 1bis(Präzisierung der Kostenverrechnung an den Zusammenschluss)
Der sgv schlägt eine Präzisierung des Verordnungstextes vor. Die in Rechnung zu stellenden Kosten seien mit «insbesondere» zu präzisieren.
Artikel 35 Absatz 2 (Präzisierung zur Vollzugsstelle)
Der sgv beantragt, den Netzzuschlag nach der erhaltenen elektrischen Energie in Kilowattstunden (kWh) und nicht nach der Leistung (kW) zu berechnen. Dies entspreche der tatsächlichen Nutzung.
4.4.4. Ergänzende Bemerkungen und Anträge der gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft zur Teilrevision der EnV
Datenmessung
Im Sinne der Effizienz spricht sich der SBV für eine Liberalisierung des Dienstleistungsmarktes rund um die Datenmessung und -erfassung aus.
4.4.5. Eingaben der gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft zur Teilrevision der HKSV
Der SBV ist mit allen vorgelegten Anpassungen einverstanden.
4.5. Eingaben der Gas- und Erdölwirtschaft
Teilgenommen hat der Verband der Schweizerischen Gasindustrie (VSG). Er unterstützt die vorgeschlagenen Änderungen. Die angemerkten Punkte dienten der Sektorkopplung und dem bedarfsgerechten Ausbau von dezentralen Stromerzeugungsanlagen.
Der VSG begrüsst alle vorgelegten Anpassungen in der EnFV.