Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/53: Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung · 39 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zu den Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung
4.12.4. Eingaben weiterer energiepolitischer und energietechnischer Organisationen zur Teilre-
vision der HKSV
ökostrom schweiz ist mit allen vorgelegten Anpassungen einverstanden.
Artikel 1 Absatz 4 und 6 (Verfalldatum und Fristen)
Der VSGS beantragt eine Anpassung des Wortlauts. HKN, deren Produktionszeiträume zwischen Januar und Juni liegen, sollen ihre Gültigkeit erst Ende Juni des Folgejahres verlieren.
Anhang 1 Ziffern 1.1 und 2.5, Figuren 1 und 2 (Präzisierung der Kategorie Abfall)
ökostrom schweiz merkt an, dass die Figur 1 zur Stromkennzeichnung nicht selbsterklärend und damit nicht nachvollziehbar sei. Es wird dringend um eine Überarbeitung ersucht.
4.13. Weitere Vernehmlassungsteilnehmende
Teilgenommen haben: Association des Groupements et Organisations Romands de l’Agriculture (AGORA), Association vaudoise de promotion des métiers de la terre (Prométerre), Bauernverband beider Basel (BVBB), ecocoach AG, Schweizerischer Bäuerinnen- und Landfrauenverband (SBLV), Schweizerischer Mieterinnen- und Mieterverband (SMV) und der Verband Thurgauer Landwirtschaft (VTL).
Der BVBB schliesst sich der Stellungnahme des SBV (Kap. 4.4 dieses Berichts) vollumfänglich an.
Die Stellungnahmen des BVBB, des SBLV und des VTL sind mit jener des SBV identisch und werden im Folgenden nicht erneut wiedergegeben.
4.13.1. Eingaben der weiteren Vernehmlassungsteilnehmenden zur Teilrevision des EnFV
Anhang 1.1 Ziffer 5 (Fristverlängerung Wasserkraftanlagen)
Prométerre begrüsst die Anpassung.
Anhang 1.2 Ziffer 2.2 (Abbildung der neuen Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen)
AGORA und Prométerre stellen sich gegen eine Absenkung der Vergütungen. Die EIV sollten so angepasst werden, dass der dadurch gedeckte Anteil an den Investitionskosten eher bei 28 Prozent denn bei 17 Prozent liege. Prométerre weist zusätzlich auf die verschiedenen Schwierigkeiten hin, mit denen landwirtschaftliche Betreiber von Photovoltaikanlagen zu kämpfen hätten.
Anhang 1.3 Ziffer 5 (Fristverlängerung Windkraftanlagen, analog zu den Änderungen in Anhang 1.1. Ziffer 5)
Prométerre begrüsst die Anpassung.
Anhang 1.4 Ziffern 4.2 und 4.3 (Vergütungssätze Geothermieanlagen)
Prométerre begrüsst die vorgeschlagenen Vergütungssätze.
4.13.2. Eingaben der weiteren Vernehmlassungsteilnehmenden zur Teilrevision der EnV
AGORA begrüsst alle vorgelegten Anpassungen, mit Ausnahme einzelner Punkte.
Artikel 14 Absatz 2 (Grundstückquerung beim ZEV)
Prométerre und ecocoach begrüssen die vorgeschlagene Regelung. ecocoach beantragt, dass jegliche öffentlichen Grundstücke zur Bildung eines ZEV genutzt werden dürfen, sofern deren Eigentümer damit einverstanden sind. Weiter soll die Möglichkeit bestehen, dass der VNB ein Pacht- oder Mietmodell für seine Leitungen vorsieht.