Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/53: Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung · 39 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zu den Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung

Artikel 48 und 52 (Investitionsbeiträge für Wasserkraftanlagen)

swisscleantech fordert die Aufhebung der Unterscheidung zwischen Neuanlagen, erheblichen Erweiterungen und erheblichen Erneuerungen.

Anhang 1.2 Ziffer 1 resp. Anhang 2.1 Ziffer 1 (Anlagendefinition für Photovoltaikanlagen)

swisscleantech und swissolar beantragen die Bedingung «auf verschiedenen Grundstücken» zu streichen. Gerade auf landwirtschaftlichen Grundstücken würden durch die bisherige Regelung neue Anlagen verhindert. Einer missbräuchlichen Erhöhung der KEV-Einnahmen könne mit einer Plombierung der zusätzlichen Anlage der Riegel geschoben werden.

Anhang 1.3, Ziffer 5.2.1 (Übertragung KEV-Bescheide)

Neue Energie beantragt, dass eine Übertragung der positiven KEV-Bescheide nicht auf einen Kanton beschränkt wird.

Revisionsvorschläge zu weiteren Verordnungen

swissolar legt seiner Stellungnahme zwei weitere Revisionsvorschläge bei. Diese betreffen einerseits Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25), wo eine Planvorlagenpflicht erst ab Mittelspannung gelten soll, anderseits Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b NIV. Swiss Small Hydro reichte eine Reihe von Vorschläge ein, die über die geplanten Änderungen der Revisionen hinausgehen; dies mit den Zielen, das angeschlagene Vertrauen von Investoren in stabile Rahmenbedingungen zu korrigieren, die Kosteneffizienz bei der Sanierung der Wasserkraft deutlich zu verbessern, Produktionsverluste zu reduzieren und die Stilllegungen von Kleinwasserkraftwerken zu verhindern.

4.11.3. Eingaben der Bereiche Cleantech, erneuerbare Energien und Energieeffizienz zur Teilre-

vision der EnV

Neue Energie begrüsst alle vorgelegten Anpassungen bis auf einzelne Punkte.

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c (Präzisierung wechselstromseitige Nennleistung)

aee, swissolar und Swiss Small Hydro sind mit der Präzisierung einverstanden. swisscleantech fordert, dass Anlagen bis 100 kVA von der Herkunftsnachweispflicht ausgenommen werden. Dies entspräche dem Ziel der Verminderung administrativen Aufwands.

Artikel 4 Absatz 1 und 3 (Kürzere Publikationsfrist und Anpassung Stromkennzeichnung)

Der VUE begrüsst die vorliegenden Änderungen.

Artikel 14 Absatz 2 (Grundstückquerung beim ZEV)

aee, InfraWatt, SVUT, swissolar, Swiss Small Hydro und Neue Energie begrüssen die vorgeschlagene Regelung. aee, swisscleantech, swissolar beantragen eine Änderung von Artikel 14 Absatz 3, so dass Teile des Verteilnetzes für einen ZEV vermietet oder verkauft werden dürfen.

aee, swisscleantech, swissolar und Swiss Small Hydro beantragen, dass zusätzlich ebenfalls die Querung von unbebauten Parzellen innerhalb von Arealen zu ermöglichen sei. Der SVUT beantragt, dass jegliche öffentlichen Grundstücke zur Bildung eines ZEV genutzt werden dürfen, sofern deren Eigentümer damit einverstanden sind.

swissolar beantragt eine Einschränkung für die Verweigerung der Zustimmung zur Querung von öffentlichen Grundstücken zur Bildung eines ZEV. Diese soll nur verweigert werden dürfen, wenn technische oder betriebliche Gründe dagegen sprächen.

Artikel 15 (Anpassung der Regelung zur Mindestgrösse der Anlagen zur Bildung eines ZEV)

aee, swissolar und Swiss Small Hydro sind mit der vorgeschlagenen Präzisierung einverstanden.

InfraWatt bedauert den Ausschluss von Notstromanlagen aufgrund der Mindestgrösse.