Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/53: Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung · 39 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zu den Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung

Anhang 1.1 Ziffer 6.5 (Nichteinhalten der Mindestproduktion)

Energie Thun begrüsst die Präzisierungen. CKW und Elektrizitätswerk Altdorf AG halten einen Ausschluss nur dann für gerechtfertigt, wenn die Anlage die Anforderungen während mehr als einem Drittel der Vergütungsdauer am Stück nicht erfüllt. Die Vorlage sei deshalb zu präzisieren.

Anhang 1.2 Ziffer 2.2 (Abbildung der neuen Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen)

Energie Thun, RegioGird und VSE begrüssen die Anpassung der Vergütungssätze. Energie Thun, RegioGrid, swisspower und VSE regen an, bei der Berechnung der neuen Vergütungssätze die verkürzte Vergütungsdauer zu berücksichtigen. Der VPE ist gegen eine Absenkung der Vergütungssätze. Zusätzliche Fördermassnahmen sollen geprüft werden. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen seien zu vereinfachen und regulatorische Hürden abzubauen. Die SIG sind gegen eine Absenkung der Vergütungssätze.

Anhang 1.3 Ziffer 5 (Fristverlängerung Windkraftanlagen, analog zu den Änderungen in Anhang 1.1. Ziffer 5)

BKW, CKW, Considerate AG, Elektrizitätswerk Altdorf AG, Energie Thun, RegioGrid, swisspower und vento ludens et al. begrüssen die Anpassung. STS Wind vertritt die Ansicht, dass die Fristen in den Ziffern 5.3.2 und 5.4.2 auf zehn Jahre gesetzt werden sollten.

Anhang 1.4 Ziffern 4.2 und 4.3 (Vergütungssätze Geothermieanlagen)

Die SIG begrüssen die vorgeschlagenen Vergütungssätze. Sie geben zu bedenken, dass diese Technologie in ihrer Gesamtheit gefördert werden müsse und schlagen deshalb eine Änderung von Ziffer 1.1 Anhang 1 EnV vor.

4.6.2. Ergänzende Bemerkungen und Anträge der Elektrizitätswirtschaft zur Teilrevision der EnFV

Artikel 15 (Referenz-Marktpreis)

Energie Thun, RegioGrid, swisspower und VSE beantragen, dass der Referenz-Marktpreis nicht nur für Photovoltaikanlagen, sondern auch für alle übrigen Technologien die tatsächliche viertelstündliche Erzeugung der Anlagen berücksichtigt. Dem Effekt der saisonalen (mehr als viertelstündlichen) Schwankung (z.B. bei Kleinwasserkraftanlagen) solle Rechnung getragen werden.

Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a (Abbau der Warteliste)

Energie Thun, regioGrid, swisspower und VSE fordern, dass Anlagen auf der Warteliste gemäss dem Einreichedatum des Gesuchs und nicht der Inbetriebnahme- oder Projektfortschrittsmeldung berücksichtigt werden. Damit würden kleine, ineffiziente Anlagen gegenüber grossen, effizienten Anlagen nicht mehr bevorzugt.

Artikel 24 Absatz 3 (Verlust der Zusicherung)

CKW und die Elektrizitätswerk Altdorf AG merken an, dass es vorkomme, dass die zuständigen Behörden im Bewilligungs- und Konzessionierungsverfahren einen Wechsel des Standortes verfügen. In diesem Fall sollte ein Projekt die dem Grundsatz nach erteilte Zusicherung zur Teilnahme am Einspeisevergütungssystem nicht verlieren. Dies soll in Absatz 3 Buchstabe c ergänzt werden.

Artikel 26 (Bewirtschaftungsentgelt)

EKZ, Energie Thun, RegioGrid, swisspower und VSE sehen gegenwärtig keinen Grund, warum das Bewirtschaftungsentgelt für Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) kleiner sein soll als für ein Holzheizkraftwerk (Biomassenanlage). Es sei von 0.16 auf 0.28 Rappen zu erhöhen. Pronovo beantragt eine Präzisierung dahingehend, dass mit den angegebenen Kilowattstunden die ins Netz eingespeisten Kilowattstunden gemeint sind.