Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/53: Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung · 39 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zu den Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung

Artikel 16 Absatz 1 und 1bis(Präzisierung der Kostenverrechnung an den ZEV)

Gebäudehülle Schweiz ist mit der vorgeschlagenen Präzisierung einverstanden.

Der HEV ist mit Absatz 1biseinverstanden, merkt jedoch an, dass durch die Zusammenfassung der Kapital- und Betriebskosten des selbst erzeugten Stroms in Buchstabe a suggeriert werde, dass der selbst produzierte Strom und die extern bezogene Energie separat ausgewiesen und verrechnet werden sollen. Dies sei bisher nicht notwendig gewesen und beim Einsatz von einfachen Wohnungszählern auch nicht möglich. Entsprechend sei in einem weiteren Absatz 1terzu klären, dass der gesamte Strombezug je Mieter oder Pächter über einen Einheitstarif verrechnet werden könne.

Die KGTV beantragt, dass im erläuternden Bericht erwähnt werden soll, dass mit «verbrauchsabhängig in Rechnung gestellt» auch vom Verbrauchsprofil abhängige Tarife (z.B. Leistungstarife) zulässig seien. Die uspi beantragt eine Präzisierung dahingehend, dass die detaillierte Listung aller Kosten in Artikel 16 abgeschafft werden sollte. Dabei verweist sie auf ihre Stellungnahme vom 5. Mai 2017.

Artikel 35 Absatz 2 (Präzisierung zur Vollzugsstelle)

suissetec schlägt eine Präzisierung in der Formulierung dahingehend vor, dass sich der Netzzuschlag nach der erhaltenen elektrischen Energie – abgestellt auf die bezogenen Kilowattstunden (kWh) und nicht auf die Leistung (kW) – berechnen soll. Dies entspräche der tatsächlichen Nutzung. Nur so sei ein diskriminierungsfreier Zugang der Endverbraucher zum Strommarkt gewährleistet.

4.8.4. Ergänzende Bemerkungen und Anträge der Gebäudewirtschaft zur Teilrevision der EnV

Artikel 16 Absatz 2 (ZEV bei Anlagen im Contracting – WACC für Photovoltaikanlagen)

Gebäudehülle Schweiz schlägt eine neue Regelung vor, die Investoren mehr Rechtssicherheit im Bereich «Contracting» zusichere.

Artikel 16 Absatz 3bis(Mieterschutz)

Gebäudehülle Schweiz schlägt eine Lösung vor, die es erlaubt, von Artikel 16 Absätze 1 und 2 abzuweichen, wenn Mieter für internen Strom weniger bezahlen als für das externe Stromprodukt (dieses orientiert sich an der Kategorie H4 des Netzbetreibers). Der HEV möchte es dem Eigentümer erlauben, von der Nachweispflicht der Gestehungskosten entbunden zu sein, sollte er den Strom an die ZEV-Teilnehmer 10 Prozent günstiger verkaufen, als ihn der Netzbetreiber für die Grundversorgung anbietet. Die KGTV schlägt die Regelung vor, dass für die intern produzierte und verbrauchte Elektrizität den ZEV-Teilnehmern pro kWh nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfe, als Endverbraucher in der Grundversordnung bezahlen würden.

Artikel 18 (Verhältnis zum Netzbetreiber)

Gebäudehülle Schweiz schlägt zwei Präzisierungen vor, in welcher Form die Informationen über allenfalls am ZEV teilnehmende Mieter dem Netzbetreiber zugestellt werden müssen.

Risiken für den Grundeigentümer/ZEV-Betreiber im Zusammenhang mit der Strommarktöffnung

Gebäudehülle Schweiz merkt an, dass die vollständige Strommarktöffnung zusätzliche Risiken für Investoren schaffe, da die an einem ZEV beteiligten Mieter in wenigen Jahren schon den ZEV verlassen würden. In den Erläuterungen soll deshalb festgehalten werden, dass Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe a im Falle einer vollständigen Strommarktöffnung angepasst werden müsse.

4.8.5. Eingaben der Gebäudewirtschaft zur Teilrevision der HKSV

Gebäudehülle Schweiz begrüsst alle vorgelegten Anpassungen.