Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/53: Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung · 39 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zu den Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung
und Prüfprotokoll, erbracht werden. Die Pronovo schlägt daher vor, das Abnahmeprotokoll in den Anforderungen zu belassen, durch die Schaffung einer Alternative aber die notwendige Flexibilität zu erhalten. Diese Anpassung sei auch in Anhang 2.1 Ziffer 4.2 Buchstabe b umzusetzen.
Anhang 1.3 Ziffer 2.1 und 2.2 (Kategorien von Windenergieanlagen)
Die WindPower AG ist der Ansicht, dass die Schwellenwerte für Klein- resp. Grosswindenergieanlagen analog zur Regelung der Photovoltaikanlagen auf 100 kW anzuheben seien.
Anhang 1.3 Ziffer 5.2.1 (Übertragung KEV-Bescheid)
Considerate AG und WindPower AG beantragen, dass eine Übertragung der positiven KEV-Bescheide nicht auf einen Kanton beschränkt wird. Die Considerate AG weist weiter darauf hin, dass die Entwicklung neuer Projekte durch Ziffer 5.2.1 Buchstabe c und zusätzlich vor dem Hintergrund des noch nicht definierten zukünftigen Strommarktmodells gehemmt werde. Daher sei das Datum in Buchstabe c anzupassen.
Anhang 1.4 Ziffer 6.5 (neu) (Gesuchsverfahren)
Romande Energie fordert, dass in einer neuen Ziffer festgelegt wird, dass die Bestimmungen auch rückwirkend für Anlagen gelten, die schon einen positiven Bescheid erhalten haben.
Anhang 2.1 Ziffer 4.2 Buchstabe e (Gesuch und Inbetriebnahmemeldung für grosse Anlagen)
Die Pronovo merkt an, dass das Datum in der bestehenden Verordnung nicht korrekt sei. Korrekt wäre der 31. Dezember 2012.
Förderung der Winterproduktion
Energie Thun, regioGrid, swisspower und VSE regen an, die Förderinstrumente so zu gestalten, dass die Produktion im Winter gesteigert werde. Dies könne beispielsweise über differenzierte Förderbeiträge je nach jährlicher Verteilung der Produktion oder aber über eine entsprechende Priorisierung in der Warteliste für bereits eingereichte Projekte erfolgen.
4.6.3. Eingaben der Elektrizitätswirtschaft zur Teilrevision der EnV
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c (Präzisierung wechselstromseitige Nennleistung)
ECS begrüsst diese Präzisierung.
Artikel 4 Absatz 1 und 3 (Kürzere Publikationsfrist und Anpassung Stromkennzeichnung)
ECS begrüsst die vorgeschlagene Präzisierung zur Kennzeichnung von Eisenbahnstrom. CKW, Elektrizitätswerk Altdorf AG und ECS sind mit der verkürzten Publikationsfrist einverstanden. RegioGrid und VSE fordern ein Beibehalten der alten Regelung. RegioGrid und VSE halten eine Verkürzung der Publikationsfrist für nicht sachgerecht, da es sich bei der Berechnung der Stromkennzeichnung um einen komplexen und zeitaufwändigen Prozess handle.
Artikel 14 Absatz 2 (Grundstückquerung beim ZEV)
Die Considerate AG begrüsst die vorgeschlagene Regelung.
Elektrizitätswerk Altdorf AG und ewz beantragen an der bisherigen Formulierung festzuhalten. Die ewz sind der Meinung, dass die physische Verbindung zwischen den Grundstücken beibehalten werden müsse. Fehle die direkte physische Verbindung, müsse das Netz des VNB benutzt und entschädigt werden. Die vorgeschlagene Ergänzung würde andere Grundsätze für die Netztarifierung erfordern (Abkehr vom Ausspeiseprinzip), was eine vorgängige Änderung auf Gesetzesstufe, insbesondere von Artikel 14 Absatz 2 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7), bedingen würde.
Energie Thun und swisspower sind der Ansicht, dass der ZEV grundsätzlich eine interessante Option ist. Gleichzeitig bergen ZEV auch gewisse Risiken: So sei beispielsweise die Gefahr gross, dass das Verhalten eines ZEV eine Gefahr für die Stabilität des Stromnetzes darstellen könne. Weiter seien die