Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/53: Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung · 39 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zu den Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung

4.8.6. Ergänzende Bemerkungen und Anträge der Gebäudewirtschaft zur Teilrevision der HKSV

Artikel 4 Absatz 4 (Erfassung der Produktionsdaten)

Die KGTV schlägt vor, dass bei Anlagen, die indirekt ans Netz angeschlossen sind (Anlagen mit Eigenverbrauch), anstelle der Nettoproduktion nur die eingespeiste Elektrizität erfasst werden könne.

4.9. Eingaben der Konsumentenorganisationen

Teilgenommen haben: Fédération Romande des Consommateurs (frc) und Stiftung für Konsumentenschutz. Die Stiftung für Konsumentenschutz schliesst sich der Stellungnahme der frc an.

Artikel 23 Absatz 2 und 3 EnFV (Fristenstillstand)

Die frc begrüsst die vorgeschlagenen Änderungen.

Artikel 14 Absatz 2 EnV (Grundstückquerung beim ZEV)

Die frc begrüsst die vorgeschlagene Regelung. zum Schutz vor missbräuchlichen Tarifen soll es den am ZEV teilnehmenden Personen ermöglicht werden, eine Überprüfung der Tarife durch die ElCom verlangen zu können.

Artikel 16 Absatz 1 und 1bisEnV (Präzisierung der Kostenverrechnung an den Zusammenschluss)

Die frc ist mit der vorgeschlagenen Präzisierung einverstanden

4.10. Eingaben der Umwelt- und Landschaftsschutzorganisationen

Teilgenommen haben: Aqua Viva, ECO SWISS, Pro Natura, Schweizerische Energie-Stiftung (SES) und WWF.

4.10.1. Eingaben der Umwelt- und Landschaftsschutzorganisationen zur Teilrevision der EnFV

Artikel 23 Absatz 2 und 3 (Fristenstillstand)

Aqua Viva, Pro Natura und WWF beantragen, den Absatz 2 zu streichen und auf die Änderung in Absatz 3 zu verzichten. Dies einerseits um die Warteliste rascher abzubauen und andererseits um nicht problematische Projekte auf der Warteliste zu behalten. Die SES begrüsst die Anpassung in Absatz 2, hält jedoch die Fristverlängerung in Absatz 3 als zu weitgehend und beantragt auf diese Änderung zu verzichten.

Artikel 25 Absatz 6 (Präzisierung Hilfsspeisung)

Die SES begrüsst diese Präzisierung.

Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a (Ausschluss aus dem EVS)

Die SES ist mit dieser Änderung einverstanden.

Artikel 62 und Artikel 63 Absatz 4bis(Präzisierung und Anpassung zum Umwälzbetrieb)

Die SES begrüsst die vorgeschlagene Änderung in Artikel 62. Die neue Bestimmung in Artikel 63 sei ein unbegründetes Geschenk an Betreiber von Pumpspeicherkraftwerken und deshalb abzulehnen.

Artikel 67 Absatz 1 (Siedlungsabfälle)

Pro Natura, SES und WWF beantragen, an der bisherigen Formulierung festzuhalten. Es sei nicht ganz klar, weshalb die geltende Formulierung «Verbrennungsanlage für Abfälle» ersetzt werden soll mit der einschränkenden Formulierung «Verbrennungsanlage für Siedlungsabfälle». Aus energiepolitischer Sicht sei wie bisher die Stromgewinnung aus der Verbrennung von Abfällen (abgesehen von biogenen und rezyklierbaren Stoffen) sinnvoll, solange die Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (SR 814.318.142.1) eingehalten werde. Das schliesse z.B. auch brennbare Anteile von Bauabfällen mit