Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/53: Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung · 39 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zu den Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung
Artikel 25 Absatz 6 (Präzisierung Hilfsspeisung)
aee, InfraWatt undSwiss Small Hydro begrüssen die vorgeschlagene Präzisierung. InfraWatt beantragt, in Ergänzung zu den etablierten Systemgrenzen diejenige einer Anlage und damit gleichzeitigen betroffenen Elektrizitätsbezug genauer zu definieren. Mit Anlage sei eine Anlage zum Zwecke der Elektrizitätsproduktion gemeint.
Der VBSA beantragt die ausdrückliche Ausnahme von KVA von den hier aufgestellten Regelungen. Die Regelung führe für KVA in der Direktvermarktung zu sehr hohen Kosten und käme einer Strafzahlung gleich.
Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a (Ausschluss aus dem EVS)
Swiss Small Hydro begrüsst die Änderung als grundsätzlich richtigen Schritt. aee und Swiss Small Hydro schlagen eine Anpassung dahingehend vor, dass die Formulierung eindeutig drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren meint.
Artikel 62 und Artikel 63 Absatz 4bis(Präzisierung und Anpassung zum Umwälzbetrieb)
aee ist mit den vorgeschlagenen Änderungen einverstanden.
Artikel 67 Absatz 1 (Siedlungsabfälle)
aee ist mit den vorgeschlagenen Änderungen einverstanden.
Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe d (Publikation der Vergütung)
aee ist mit den vorgeschlagenen Änderungen einverstanden.
Anhang 1.1 Ziffer 5 (Fristverlängerung Wasserkraftanlagen)
aee ist mit den vorgeschlagenen Änderungen einverstanden.
Anhang 1.1 Ziffer 6.4 (Nichteinhalten der Mindestproduktion bei Produktionseinschränkungen durch behördliche Auflagen)
aee und Swiss Small Hydro begrüssen die Präzisierungen.
Anhang 1.1 Ziffer 6.5 (Nichteinhalten der Mindestproduktion)
aee und Swiss Small Hydro begrüssen die vorgeschlagenen Bestimmungen ausdrücklich. Swiss Small Hydro merkt an, dass zu überprüfen sei, ob anstelle der isolierten Betrachtung jedes einzelnen Produktionsjahres besser die mittlere Jahresproduktion seit Inbetriebnahme der erneuerten/erweiterten Anlage berücksichtigt werden sollte. Damit könne für den Betreiber das Risiko einzelner Trockenjahre reduziert werden, da diese Minderproduktion durch abflussreichere Jahre kompensiert würde. Anders ausgedrückt: Es würde der Mittelwert der erneuerten/erweiterten Anlage mit dem Mittelwert vor dem Beginn der Arbeiten verglichen. Sie schlägt eine dahingehende Änderung von Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e vor. Swiss Small Hydro beantragt weiter, dass diese Regelung rückwirkend per 1. Januar 2018 in Kraft treten soll. Dies aus dem Grund, da 2018 als Extremjahr, gerade für die Kleinwasserkraft, gelte.
Anhang 1.2, Ziffer 2.2 (Abbildung der neuen Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen)
InfraWatt begrüsst die Anpassung der Vergütungssätze. aee ist gegen eine so starke Absenkung der EIV. Dies wiederspiegle nicht die Situation am Markt. Ohne Senkung des administrativen Aufwandes und der bürokratischen Hürden sei eine Absenkung nicht angezeigt.
Anhang 1.3, Ziffer 5 (Fristverlängerung Windkraftanlagen, analog zu den Änderungen in Anhang 1.1. Ziffer 5)
InfraWatt und swisscleantech begrüssen die Anpassung ausdrücklich.