Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/53: Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung · 39 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zu den Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung

ein. Auch die HKSV kenne nur «Abfälle» und mache keine Unterscheidung zwischen Siedlungsabfällen und Abfällen.

Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe d (Publikation der Vergütung)

Aqua Viva, SES, Pro Natura und WWF beantragen, dass auf die Änderung zu verzichten sei. Von Interesse sei eher die Höhe des Vergütungssatzes als die Höhe der Gesamtvergütung.

Anhang 1.1, Ziffer 5 (Fristverlängerung Wasserkraftanlagen)

Aqua Viva, SES, Pro Natura und WWF beantragen, dass auf die Änderung zu verzichten sei. Durch weitergehende Fristverlängerungen blieben nicht baureife Projekte über Jahre hinweg auf der Warteliste und würden damit alle erfolgversprechenden Projekte am Nachrücken hindern.

Anhang 1.1, Ziffer 6.4 (Nichteinhalten der Mindestproduktion bei Produktionseinschränkungen durch behördliche Auflagen)

Die SES begrüsst die Präzisierungen.

Anhang 1.1, Ziffer 6.5 (Nichteinhalten der Mindestproduktion)

Aqua Viva, SES und WWF beantragen, auf die Änderung zu verzichten. Warum für Wasserkraftanlagen die Mindestanforderungen, die für andere Anlagen gelten, nicht eingefordert werden sollen, sei nicht begründbar.

Anhang 1.2, Ziffer 2.2 (Abbildung der neuen Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen)

ECO SWISS begrüsst die Anpassung der Vergütungssätze.

Anhang 1.3, Ziffer 5 (Fristverlängerung Windkraftanlagen, analog zu den Änderungen in Anhang 1.1. Ziffer 5)

Aqua Viva, SES, Pro Natura und WWF beantragen, dass auf die Änderung zu verzichten sei. Durch weitergehende Fristverlängerungen blieben nicht baureife Projekte über Jahre hinweg auf der Warteliste und würden damit alle erfolgversprechenden Projekte am Nachrücken hindern.

Anhang 1.4, Ziffer 4.2 und 4.3 (Vergütungssätze Geothermieanlagen)

ECO SWISS begrüsst die vorgeschlagenen Vergütungssätze.

Anhang 2.1, Ziffer 2.1 und 2.3 (Beiträge für integrierte sowie angebaute und freistehende Anlagen)

ECO SWISS begrüsst die vorgeschlagene Reduktion. Aqua Viva, SES, Pro Natura und WWF sind der Ansicht, dass aufgrund der fehlenden Kostensenkungen für den Bau und Betreib von Photovoltaikanlagen kein Grund für eine Absenkung der EIV bestehe. Sie regen an, verschiedene administrative Aufwände (überteuerte Lastgangmessung, realitätsferne SUVA-Sicherheitsvorschriften, Grundbuchauszugpflicht, Beglaubigung durch Dritte) zu vermindern.

4.10.2. Eingaben der Umwelt- und Landschaftsschutzorganisationen zur Teilrevision der EnV

ECO SWISS begrüsst alle vorgelegten Anpassungen.

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c (Präzisierung wechselstromseitige Nennleistung)

SES und WWF merken an, dass die Definition «Leistung am Netzanschluss» vorzuziehen sei, weil smarte Regelungen und Batteriespeicher zwischen dem Wechselrichter und dem Netzanschluss angeschlossen seien. Dies passe auch systematisch gut zur Definition in Artikel 35 Absatz 2 EnV.

Artikel 4 Absatz 1 und 3 (Kürzere Publikationsfrist und Anpassung Stromkennzeichnung)

Der SES ist mit den vorgeschlagenen Änderungen einverstanden.