Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/53: Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung · 39 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zu den Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung

swisscleantech beantragt, den Absatz 3 anzupassen. Die Kontrollaufgaben für die Netzbetreiber seien auf wesentliche Vorkommnisse zu beschränken. Bagatellfälle, das heisst nur geringfügige Abweichungen von den Bedingungen für einen ZEV sollen nicht automatisch überprüft werden müssen.

Artikel 16 Absatz 1 und 1bis(Präzisierung der Kostenverrechnung an den ZEV)

aee, SVUT, swisscleantech und swissolar sind mit der vorgeschlagenen Präzisierung einverstanden. aee und swissolar schlagen Präzisierungen vor, wonach neu auch für Anlagen, die im Rahmen eines ZEV stehen, jedoch nicht zur Liegenschaft gehören, anfallende Kosten dem ZEV in Rechnung gestellt werden können. Dies bedingt eine Änderung der Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG; SR 221.213.11). Eventualiter sollen die Absätze 1 und 2 nicht zur Anwendung kommen, solange die intern produzierte und verbrauchte Elektrizität mindestens 10 Prozent günstiger ist als das Standard-Stromprodukt in der Kategorie H4 des Netzbetreibers. swisscleantech beantragt, dass im erläuternden Bericht erwähnt werden soll, dass mit «verbrauchsabhängig in Rechnung gestellt» auch vom Verbrauchsprofil abhängige Tarife (z.B. Leistungstarife) zulässig seien. Die Position von swissolar wird von Swiss Small Hydro ausdrücklich unterstützt. Swiss Small Hydro merkt weiter an, dass der Begriff «Grundeigentümer» zu überdenken sei. Realitätsnäher sei der Begriff «Produzent».

Neue Energie hält die Bildung von ZEV für einen rein privatrechtlichen Akt. Deshalb sollen zur Verteilung der Kosten keine Vorgaben im Rahmen der EnV gemacht werden. Weiter sei der Ausdruck «Grundeigentümer» in diesem Kontext zu überprüfen, da in der Realität oftmals Kontraktoren eine Rolle spielten. Zudem seien durch die Verwendung des Begriffs «Mieter» die Stockwerkeigentümer nicht betroffen.

Artikel 35 Absatz 2 (Präzisierung zur Vollzugsstelle)

aee und swissolar sind mit der vorgeschlagenen Präzisierung einverstanden.

4.11.4. Ergänzende Bemerkungen und Anträge der Bereiche Cleantech, erneuerbare Energien und Energieeffizienz zur Teilrevision der EnV

Artikel 13 Absatz 1 (Anlagenleistung)

swisscleantech und swissolar fordern eine Anpassung, damit der Ertrag von bifacialen Solarmodulen angemessen berücksichtigt werde und diese damit gefördert würden.

Artikel 13 Absatz 2 (Definition der Leistung für Wasserkraft)

InfraWatt fordert, dass die heutige Bestimmung der Leistung von Kleinwasserkraftwerken mit der hydraulischen mittleren Bruttoleistung durch die hydraulische Bruttoleistung (Produkt aus Bruttofallhöhe und Ausbauwassermenge und Faktor g) zu ersetzen sei, wobei bei Trink- und Abwasserkraftwerken die energetisch genutzte Fallhöhe anzuwenden sei. Damit werde die Leistung einfach, planbar und fachgerecht ermittelt.

Artikel 16 Absatz 2 (Anrechenbare Kapitalkosten)

swisscleantech merkt an, dass für Investitionen in Anlagen, die sich nicht im Besitz des Gebäudeeigentümers befinden, heute eine ungenügende Rechtssicherheit bestünde. Deshalb sei der Artikel so anzupassen, dass bei Anlagen, die nicht im Besitz des Gebäudeeigentümers sind, die effektiven Kapitalkosten zur Anwendung kommen.

Artikel 16 Absatz 3 (Begrenzung der intern verrechenbaren Elektrizitätskosten)

Der SVUT fordert die Streichung des Artikels, da er die Investitionssicherheit einschränke und da die Preisobergrenze den wirtschaftlichen Einsatz von Speicherlösungen wie z.B. Batterien erschwere. Eventualiter sei bei der Berechnung des zulässigen Höchstbetrags des intern verrechenbaren Preises für die bezogene Elektrizität von der Summe aus den Gestehungskosten und einer kostendeckenden Bruttorendite i.S.v. Artikel 269a Absatz 3 (sic!, richtig: Buchstabe c, Anm. d. Verfassers) OR i.V.m Arti-