Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/53: Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung · 39 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zu den Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung
Anhang 1 Ziffer 2.5, Figuren 1 und 2 (Stromkennzeichnung)
Gemäss VAS soll Abfall in den beiden Hauptkategorien «übrige erneuerbare Energien» und «fossile Energieträger» als Unterkategorie aufgeführt werden. Zudem soll die Gliederung der Hauptkategorien im Bereich erneuerbare Energien so angepasst werden, dass die Hauptkategorie «geförderter Strom» am Schluss steht. Zudem stimmten bei den beiden oben aufgeführten Tabellen die Summen/Totalisierung der Unterkategorien und Hauptkategorien nicht. Diese sei anzupassen, damit die Struktur richtig erfasst würde.
Erläuternder Bericht Ziffer 2.5 (Kategorie «Abfall» in der Stromkennzeichnung)
Der VAS bemängelt, dass die Bezeichnungen und Wertigkeiten der Energieträger teilweise unpräzise beschrieben würden. Sie entsprächen nicht den Formulierungen der HKSV. Die Unterscheidung, was neu als Haupt- oder Unterkategorie gelte, sei nicht klar.
Der ECS regt dazu an, sich mit weiteren Anpassungen der HKSV auseinanderzusetzen, nämlich einerseits der Ausweisung von Umweltauswirkungen im Rahmen der Stromkennzeichnung und andererseits der mittelfristigen Optimierung der Stromkennzeichnungs-Wahrnehmung.
4.7. Eingaben der Industrie- und Dienstleistungswirtschaft
Teilgenommen haben: IG Detailhandel Schweiz (IGD), Migros-Genossenschafts-Bund (MGB), Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein (SIA), Swissmem und Verband Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen (VSEI).
IGD und MGB begrüssen die vorgeschlagenen Änderungen bis auf einzelne Punkte.
Swissmem hält die vorliegenden Änderungen für sachgerecht und verzichtet auf eine detaillierte Stellungnahme.
4.7.1. Eingaben der Industrie- und Dienstleistungswirtschaft zur Teilrevision der EnFV
Artikel 23 Absatz 2 und 3 (Fristenstillstand)
IGD und MGB halten den vorgeschlagenen Fristenstillstand für gerechtfertigt.
Artikel 25 Absatz 6 (Präzisierung Hilfsspeisung)
IGD und MGB halten die Änderungen für sachgerecht und nachvollziehbar.
Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a (Ausschluss aus dem EVS)
IGD und MGB unterstützen diese Präzisierung.
Artikel 62 und Artikel 63 Absatz 4bis(Präzisierung und Anpassung zum Umwälzbetrieb)
IGD und MGB begrüssen die vorgeschlagenen Änderungen
Artikel 67 Absatz 1 (Siedlungsabfälle)
IGD und MGB unterstützen diese Präzisierung.
Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe d (Publikation der Vergütung)
IGD und MGB merken an, dass es unerheblich sei, ob nun der Vergütungssatz oder die Vergütung publiziert werde.
Anhang 1.2 Ziffer 2.2 (Abbildung der neuen Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen)
Swissmem begrüsst die Anpassung der Vergütungssätze und hält die Einführung einer «Flat Rate» bei den EIV für sinnvoll.
4.7.2. Eingaben der Industrie- und Dienstleistungswirtschaft zur Teilrevision der EnV
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c (Präzisierung wechselstromseitige Nennleistung)
IGD und MGB unterstützen die Präzisierung.