Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/12: 13.468 n Pa.Iv. Fraktion GL. Ehe für alle · 39 Seiten
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Die vorgeschlagene Revision wird für den Bund gewisse finanziellen Auswirkungen im Zusammenhang mit der Erhöhung der Anzahl von Witwenrenten haben, die aber von untergeordneter Bedeutung sein werden.
Auch wenn zukünftig mehr Frauen eine Witwenrente gemäss AHVG und UVG erhalten werden (siehe Ziff. 3.2.2), wird diese Erhöhung in einem eng begrenzten Rahmen stattfinden. Ausgehend von der heutigen Anzahl von Frauen, die jünger als 65 Jahre sind und in einer eingetragener Partnerschaft leben (Ende 2017 waren es 4 885)51 rechnet das Bundesamt für Sozialversicherungen mit rund fünf Witwen pro Jahr. Aufgrund der durchschnittlichen Sterbewahrscheinlichkeit wird im Durchschnitt ungefähr jedes Jahr eine von 1 000 Frauen mit Zivilstand «in eingetragener Partnerschaft» und jünger als 65 sterben. Da nicht alle Witwen die Voraussetzungen für eine Witwenrente der AHV erfüllen würden, hätte das auf 4 885 eingetragene Partnerinnen unter 65 weniger als 5 Witwenrenten pro Jahr zur Folge. Ob in einer ersten Phase nach der Einführung der «Ehe für alle» mit einer noch geringeren Zahl von Witwenrenten zu rechnen ist, hängt davon ab, wie viele Paare von der Möglichkeit der Umwandlung in eine Ehe Gebrauch machen und wie viele Ehen zwischen Frauen geschlossen werden (im Jahr 2017 liessen sich 306 Frauenpaare eintragen). Die daraus resultierenden zusätzlichen Kosten für die AHV wären im globalen Vergleich mit den heutigen Witwenrenten – im Dezember 2017 bezogen etwas mehr als 150 000 Witwen von der AHV eine Rentensumme von etwas über 133 Mio. Franken monatlich bzw. rund 1,6 Mrd. Franken pro Jahr – vernachlässigbar.
Zu einem ähnlichen Schluss kommt auch das Bundesamt für Gesundheit. Die Leistungen gemäss UVG werden durch Prämien der Versicherten finanziert. Falls aufgrund der vorgeschlagenen Änderung mehr Leistungen ausgerichtet werden sollten, würde sich die Prämienlast erhöhen. Der Bund wäre jedoch lediglich als Arbeitgeber betroffen, da er die Prämienlast für Berufsunfälle zu tragen hat (Art. 91 Abs. 1 UVG). Auch wenn keine konkreten Zahlen vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass es sich um wenig Fälle handeln wird.
7.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden
Die vorgesehenen Änderungen haben voraussichtlich wenig Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden. In Frage kommen vor allem sprachliche Anpassungen in gewissen Erlassen und Formularen, weil die Ehe nicht mehr nur von einer Frau und einem Mann, sondern auch von zwei Personen gleichen Geschlechts eingegangen werden kann.
7.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Auswirkungen der vorliegenden Revision auf die Volkswirtschaft lassen sich nicht präzis abschätzen. Die begrenzte Zunahme der Witwenrenten nach AHV und
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