Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/12: 13.468 n Pa.Iv. Fraktion GL. Ehe für alle · 39 Seiten

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hen. Die Verwaltung wurde in der Folge beauftragt, zusammen mit externen Expertinnen und Experten eine «Kernvorlage» auszuarbeiten, wie sie im Arbeitspapier des Bundesamtes für Justiz (BJ) vom 27. März 20182 skizziert worden war.

Die Kommission hat am 14. Februar 2019 über den Vorentwurf beraten und diesen verabschiedet. Dabei hat sie entschieden, die vom BJ erarbeitete Kernvorlage mit einer Variante zur Öffnung des Zugangs zum fortpflanzungsmedizinischen Verfahren der Samenspende zu ergänzen. Zu diesem Vorentwurf und zur Variante wird nach dem Vernehmlassungsgesetz (VlG)3 eine Vernehmlassung durchgeführt.

Die Kommission wurde bei ihrer Arbeit gemäss Artikel 112 Absatz 1 ParlG vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement unterstützt. Die Verwaltung wurde ihrerseits von folgenden Expertinnen und Experten unterstützt (in alphabetischer Reihenfolge): Andrea Büchler, Prof. Dr. iur., Ordinaria an der Universität Zürich; Thomas Geiser, Prof. Dr. iur., Emeritus an der Universität St. Gallen; Alexandra Jungo, Prof. Dr. iur., Ordinaria an der Universität Freiburg; Philippe Meier, Prof. Dr. iur., Ordinarius an der Universität Lausanne. Für die Fragen des Internationalen Privatrechts wurde zusätzlich Florence Guillaume, Prof. Dr. iur., Ordinaria an der Universität Neuchâtel, beigezogen.

2 Allgemeine Erwägungen zur Öffnung der Ehe

2.1 Ausländische Regelungen

Zahlreiche europäische Rechtsordnungen haben in den letzten Jahren die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet, so die Niederlande (seit 2001), Belgien (seit 2003), Spanien (seit 2005), Schweden und Norwegen (seit 2009), Portugal und Island (seit 2010), Dänemark (seit 2012), Frankreich (seit 2013), England und Wales (seit 2013), Schottland (seit 2014), Luxemburg (seit 2015), Irland (seit 2015), Finnland (seit 2015), Deutschland und Malta (seit 2017) und Österreich (seit 2019).4

2.2 Normstufe: Verfassung oder Gesetz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung der Ehe ergibt sich aus der allgemeinen Zivilrechtskompetenz (Art. 122 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV)5). Es stellt sich dabei allerdings die Frage, ob der in Artikel 14 BV (Grundrecht auf Ehe) verwendete verfassungsmässige Ehebegriff den Bundes(zivil)gesetzgeber in seiner Tätigkeit einschränkt. In einem solchen Fall wäre zuerst eine Verfas-

2 Siehe Arbeitspapier BJ vom 27. März 2018 «Auslegeordnung betreffend die Auswirkungen der Öffnung der Ehe in den verschiedenen Rechtsbereichen»; abrufbar unter: www.parlament.ch > Curia vista 13.468 > weiterführende Links (im Folgenden: Arbeitspapier BJ vom 27. März 2018).

3 Bundesgesetz über das Vernehmlassungsverfahren vom 8. März 2005, SR 172.061.

4 Siehe DAGMAR COESTER-WALTJEN, Die Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe in ausgewählten Rechtsordnungen, in: Zeitschrift für Europäisches Privatrecht (ZEuP) 2018, 320–358, S. 323.

5 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101.