Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/12: 13.468 n Pa.Iv. Fraktion GL. Ehe für alle · 39 Seiten

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meinschaften32 in der Schweiz sowie ihre Auswirkungen in der Schweizer Rechtsordnung regeln. Dies rechtfertigt die Beibehaltung eines eigenen Kapitels zur eingetragenen Partnerschaft im IPRG, obwohl dieses Institut in der Schweiz pro futuro abgeschafft wird (siehe Ziff. 4.3.1).

Die meisten der auf die oben genannten Fragen anwendbaren Bestimmungen des IPRG werden im Rahmen dieser Revision nicht geändert. In der Tat gelten nämlich bereits heute zum grössten Teil die gleichen Bestimmungen für die Ehe zwischen Personen unterschiedlichen Geschlechts wie für die eingetragene Partnerschaft von Personen gleichen Geschlechts. Diese Bestimmungen können nun auch auf gleichgeschlechtliche Ehen angewendet werden. Infolgedessen ergeben sich auf der Ebene des Internationalen Privatrechts nur sehr wenige übergangsrechtliche Fragen, da die Revision nicht primär die kollisionsrechtlichen Bestimmungen zum Gegenstand hat, sondern sich vielmehr auf das materielle Recht auswirkt, das bei einem Verweis des Internationalen Privatrechts auf das Schweizer Recht zur Anwendung kommt.

Angesichts der praktischen Auswirkungen auf die betroffenen Personen werden in den nachfolgenden Erläuterungen nicht nur die Grundzüge des Internationalen Privatrechts dargestellt, sondern es wird auch kurz auf die internationalen Konstellationen eingegangen, in denen die Änderung des materiellen schweizerischen Rechts Auswirkungen hat, und zwar auch in den Fällen, in denen sich die Bestimmungen des IPRG gar nicht ändern. Die Änderungen der Bestimmungen des IPRG sind den Erläuterungen unter Ziffer 6.3 zu entnehmen.

4.2 Eherecht (Kapitel 3 IPRG)

4.2.1 Anwendung der geltenden Bestimmungen auf alle Ehen

Die Öffnung der Ehe für alle Paare im schweizerischen Recht führt automatisch zur Anwendung der Bestimmungen des 3. Kapitels IPRG (Eherecht) auf gleichgeschlechtliche Ehepaare. Die Schweizer Behörden werden das Institut der Ehe nach der vom Gesetzgeber beabsichtigten (neuen) Auffassung auslegen, was dazu führen wird, dass die Ehe von Personen gleichen Geschlechts unter die Kategorie «Ehe» zu subsumieren ist. Es ist nicht notwendig, dies im Gesetz explizit festzuhalten; es genügt, Artikel 45 Absatz 3 IPRG aufzuheben, wonach «eine im Ausland gültig geschlossene Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts […] in der Schweiz als eingetragene Partnerschaft anerkannt [wird]».

Die Anwendung der geltenden Bestimmungen des IPRG auf jede Ehe, unabhängig vom Geschlecht der Eheleute, führt insgesamt zu guten Ergebnissen. Dabei ist aber zu bedenken, dass die gleichgeschlechtliche Ehe weltweit noch relativ selten ist, auch wenn sie in den meisten Nachbarländern der Schweiz schon bekannt ist (siehe Ziff. 2.1). Die allgemeinen Bestimmungen des 3. Kapitels müssen deshalb durch besondere Bestimmungen ergänzt werden, so wie dies für die eingetragene Partnerschaft im Kapitel 3a getan worden war.

32 Vgl.: www.isdc.ch > Publikationen > E-Avis > Avis sur la possibilité d’inscrire des unions étrangères dans le registre de l’état civil suisse, Stand 13. März 2017.