Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/12: 13.468 n Pa.Iv. Fraktion GL. Ehe für alle · 39 Seiten

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Um Lücken in der Zuständigkeit, im anwendbaren Recht und bei der Anerkennung ausländischer Entscheidungen zu vermeiden, werden die meisten der für eingetragene Partnerschaften entwickelten Lösungen (Art. 65b–d IPRG) mutatis mutandis in das Kapitel Eherecht verschoben. Dies gilt für den subsidiären Gerichtsstand am Ort der Eheschliessung (Art. 60a VE-IPRG), die Möglichkeit, das Recht des für die Eheschliessung zuständigen Staates zu wählen (Art. 52 Abs. 2 VE-IPRG) sowie die Anerkennung ausländischer Entscheidungen, die im Staat der Eheschliessung ergangen sind (Art. 50 Bst. b und 65 Abs. 1 Bst. c VE-IPRG). Hingegen wird die subsidiäre Anwendung des schweizerischen Rechts, wenn das bezeichnete ausländische Recht keine Bestimmungen über das fragliche Institut enthält (Art. 65c Abs. 1 IPRG), nicht in das Eherecht übernommen. Die ersatzweise Anwendung des schweizerischen Rechts ist in der Tat nicht notwendig, da alle ausländischen Rechtsordnungen die Ehe zwischen Personen unterschiedlichen Geschlechts vorsehen, deren Bestimmungen sinngemäss auf die Ehe gleichgeschlechtlicher Personen angewendet werden können. Falls erforderlich, kann das Gericht sich auf andere Bestimmungen des betreffenden Rechts stützen oder sich auf die Ausnahmeklausel (Art. 15 IPRG) berufen.

4.2.2 Anerkennung und Eintragung der im Ausland geschlossenen Ehen

Nach Inkrafttreten dieser Revision kann eine Ehe zweier gleichgeschlechtlicher Personen, die im Ausland geschlossen wurde, im schweizerischen Zivilstandsregister als Ehe eingetragen werden (vgl. Art. 32 IPRG), da dies nunmehr mit dem schweizerischen Ordre public vereinbar ist. An dieser Stelle sei an den Unterschied zwischen der Anerkennung eines ausländischen Zivilstandsereignisses (z. B. Eheschliessung) und der Eintragung in das schweizerische Zivilstandsregister erinnert: Während alle nach den Bestimmungen des IPRG anerkannten Zivilstandsereignisse in der Schweiz Wirkungen entfalten können, werden bei Weitem nicht alle in das Zivilstandsregister eingetragen: Es werden nur Ereignisse eingetragen, die Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen33 betreffen oder die in der Schweiz stattgefunden haben. So werden Eheschliessungen ausländischer Staatsangehöriger im Ausland in der Regel nicht im schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen, auch wenn ein Paar seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, während die im Ausland geschlossene Ehe von im Ausland wohnhaften Schweizerinnen und Schweizern eingetragen wird. Die vorliegende Revision hat die gleichen Auswirkungen auf alle verheirateten Paare, unabhängig von ihrer Eintragung im schweizerischen Zivilstandsregister.

Jede im Ausland geschlossene Ehe von Personen gleichen Geschlechts wird in der Schweiz künftig als Ehe anerkannt; vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen der Anerkennung nach den Artikeln 25 ff. IPRG. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Eheschliessung im Ausland, ob vor oder nach dem Inkrafttreten dieser Revision.

33 Art. 39 ZStV