Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/12: 13.468 n Pa.Iv. Fraktion GL. Ehe für alle · 39 Seiten

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Gleich verhält es sich für gleichgeschlechtliche Paare, deren Ehe zuvor in der Schweiz als eingetragene Partnerschaft registriert wurde (siehe Art. 45 Abs. 3 IPRG), da die Eintragung in das Register nur deklaratorische Wirkung hat34: Künftig wird ihre Lebensgemeinschaft als Ehe betrachtet. Der Eintrag im schweizerischen Zivilstandsregister wird bei der nächsten Gelegenheit aktualisiert, da er nicht mehr der rechtlichen Situation entspricht. Eine automatische Aktualisierung des Eintrags kommt aus praktischen Gründen der Registerführung nicht in Frage. Der Eintrag wird daher auf Antrag der betroffenen Person oder bei der Eintragung eines neuen Zivilstandsereignisses, das eine Ehepartnerin oder einen Ehepartner betrifft (z. B. bei einer Geburt), aktualisiert.35

4.2.3 Wirkungen der Ehe im Allgemeinen

Die Bestimmungen des 3. Kapitels IPRG über die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen können zur Anwendung ausländischen Rechts führen. Wenn das ausländische Recht die gleichgeschlechtliche Ehe nicht vorsieht, sind grundsätzlich dessen Regeln betreffend die Ehe zwischen Personen unterschiedlichen Geschlechts sinngemäss anzuwenden.

4.2.4 Ehegüterrecht

Die bei Fehlen einer Rechtswahl anwendbaren IPRG-Bestimmungen (Art. 54 f. IPRG) bleiben unverändert. Sie sind von der Aufhebung von Artikel 45 Absatz 3 IPRG nicht betroffen, da die für das Ehegüterrecht geltenden Kollisionsnormen unabhängig von denjenigen sind, die die Anerkennung des Status des ausländischen Instituts regeln.

Bei Verweisen von Kollisionsnormen auf Schweizer Recht kommt es jedoch zu einer wichtigen Änderung. Derzeit kommt nach der vorherrschenden Lehrmeinung36 in einer solchen Situation für gleichgeschlechtliche Paare, die im Ausland geheiratet haben, Artikel 18 PartG zum Tragen, wonach jede Partnerin und jeder Partner über das eigene Vermögen verfügt (im Ergebnis: Gütertrennung), es sei denn, sie haben einen Ehevertrag abgeschlossen. Nach dem Inkrafttreten dieser Revision gilt jedoch automatisch und rückwirkend der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, sofern nicht in einem Vermögensvertrag oder in einem Ehevertrag etwas anderes vereinbart wurde (Art. 9g Abs. 1 VE-SchlT ZGB).

34 Mit der Eintragung im Zivilstandsregister wird kein neuer oder anderer Personenstand geschaffen, denn die Beurkundung hat (mit Vorbehalt des Anerkennungsregisters) keine materielle Wirkung, sondern lediglich deklaratorische Bedeutung (BGE 135 III 389 E. 3.4.1).

35 Art. 16 Abs. 1 Bst. c ZStV

36 Siehe ANDREAS BUCHER, in: Andreas Bucher (Hrsg.), Commentaire Romand Loi sur le Droit International Privé/Convention de Lugano, Basel 2011, Nr. 33 zu Art. 45 IPRG; CORINNE WIDMER LÜCHINGER, in: Markus Müller-Chen/Corinne Widmer Lüchinger (Hrsg.), Zürcher Kommentar zum IPRG, Zürich 2018, Nr. 93 zu Art. 65a IPRG.