Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/12: 13.468 n Pa.Iv. Fraktion GL. Ehe für alle · 39 Seiten

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UVG (siehe Ziff. 7.1) wird aber kaum Folgen auf die Refinanzierung der AHV haben.

7.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Seit der Einführung der eingetragenen Partnerschaft in der Schweiz im Jahr 2007 haben zwei Personen gleichen Geschlechts die Möglichkeit, ihre Beziehung rechtlich abzusichern. Die eingetragene Partnerschaft wird beim Zivilstandsamt beurkundet und stellt eine Lebensgemeinschaft mit eheähnlichen gegenseitigen Rechten und Pflichten dar. Zwischen der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft bestehen jedoch noch Unterschiede und dieses separate Institut für gleichgeschlechtliche Paare wird verschiedentlich als «Ehe 2. Klasse» empfunden.

Dazu kommt, dass der entsprechende Zivilstand für die eingetragenen Partnerinnen und Partner als stigmatisierend empfunden werden kann, da diese bei Bekanntgabe ihres Zivilstandes gleichzeitig Auskunft über ihre sexuelle Orientierung geben müssen. Dies wird einerseits als Eingriff in die Intimsphäre wahrgenommen, und kann andererseits problematische Folgen haben, insbesondere in denjenigen Ländern, in denen die Homosexualität unter Strafe gestellt ist.

Diese Situation wird sich durch eine Öffnung des Zugangs zur Ehe für alle Paare sowie der Möglichkeit der Umwandlung einer bestehenden eingetragenen Partnerschaft deutlich verbessern. Es ist ausserdem davon auszugehen, dass bei Einführung der Ehe für alle auch die gesellschaftliche Akzeptanz der gleichgeschlechtlichen Paare wachsen wird.52

7.5 Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann

Mit der Öffnung der Ehe für alle Paare und den mit dem vorliegenden Vorentwurf vorgesehenen Auswirkungen der Öffnung werden die gleichgeschlechtlichen Paare, die heiraten oder ihre eingetragene Partnerschaft umwandeln, den verschiedengeschlechtlichen verheirateten Paaren weiter gleichgestellt (siehe Ziff. 3; dies betrifft bspw. die gemeinschaftliche Adoption und die Einbürgerungsvoraussetzungen). Dies entspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung und dem Verbot einer Diskriminierung (Art. 8 BV).

Die Kommission ist sich aber bewusst, dass gewisse Ungleichbehandlungen in bedeutsamen Themenfelder auch nach der Öffnung der Ehe weiterbestehen werden (siehe Ziff. 5; dies betrifft bspw. die Regelung der Hinterlassenenrenten sowie des Abstammungsrechts). Diese sind im Rahmen einer oder mehrerer nachfolgenden Revisionen zu beheben.

52 Siehe TARIK ABOU-CHADI/RYAN FINNIGAN, Rights for Same-Sex Couples and Public Attitudes toward Gays and Lesbians in Europe, Universität Zürich/University of California, in: Comparative Political Studies, September 2018: «marriage equality sends an unambiguously positive signal and reduces the perceived group difference through inclusion into existing rights.» (Abstract).