Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/12: 13.468 n Pa.Iv. Fraktion GL. Ehe für alle · 39 Seiten
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wollen sich diese Paare nicht trennen, sondern ihre Beziehung als Ehe weiterführen. Ein Umweg über eine Auflösung erscheint unter diesen Umständen als unangemessen; vielmehr soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass diese Paare ihre eingetragene Partnerschaft ohne unnötige bürokratische Hürden in eine Ehe umwandeln können (siehe Art. 35 VE-PartG).
Die Umwandlung soll mit einer einfachen Erklärung vor dem Zivilstandsamt ermöglicht werden. Die Abgabe der Umwandlungserklärung ist nicht an eine bestimmte Frist gebunden und kann jederzeit erfolgen. Sobald beide Partnerinnen oder beide Partner die entsprechende Umwandlungserklärung vor dem Zivilstandsamt abgegeben haben und diese beurkundet wurde, gelten sie als Eheleute: Ihr Zivilstand wird geändert in «verheiratet».
3.3.2 Die Auswirkungen der Umwandlung
Die Kommission ist der Ansicht, dass eine durch eine solche Umwandlung entstandene Ehe im Hinblick auf ihre künftigen Auswirkungen so zu behandeln ist, wie wenn die Ehe bereits bei Eintragung der Partnerschaft abgeschlossen worden wäre. Eine eingetragene Partnerschaft hat ohnehin in vielen Bereichen die gleichen Rechtsfolgen wie die Ehe.29 Bei Bestimmungen, die für Rechtswirkungen an die Dauer der Ehe anknüpfen, soll dabei die Dauer der vorangegangenen eingetragenen Partnerschaft angerechnet werden (Art. 35a Abs. 2 VE-PartG), damit diejenigen Paare, die sich für eine Umwandlung entscheiden, nicht schlechter gestellt werden als diejenigen, die ihre eingetragene Partnerschaft weiterführen oder diejenigen, die von Beginn weg eine Ehe abschliessen konnten. Dagegen soll nach Ansicht der Kommission im Bereich des Güterrechts der im Eherecht geltende ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 181 ZGB) erst ab dem Zeitpunkt der Umwandlung Anwendung finden, sofern die Eheleute nicht etwas anderes vereinbaren (Art. 35a Abs. 3 VE-PartG).
3.4 Weitergeltung des PartG für bereits bestehende eingetragene Partnerschaften
Nach der Öffnung der Ehe für alle Paare können keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr begründet werden. Die bereits bestehenden eingetragenen Partnerschaften können aber weitergeführt werden (siehe Ziff. 2.3).
Eingetragene Partnerschaften werden damit noch während langer Zeit bestehen bleiben. Das PartG bleibt dementsprechend weiterhin in Kraft, wobei jedoch insbesondere dessen erstes und zweites Kapitel und damit auch der Gegenstand des Gesetzes angepasst werden (siehe Ziff. 6.2).
29 Siehe tabellarische Übersicht des BJ «Ehe und eingetragene Partnerschaft: Wichtigste Gemeinsamkeiten und Unterschiede»; abrufbar unter: www.parlament.ch > Curia vista 13.468 > weiterführende Links.