Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/12: 13.468 n Pa.Iv. Fraktion GL. Ehe für alle · 39 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 24Fedlex · Erläuternder Bericht
sind, die Möglichkeit, ihre eingetragene Partnerschaft in das Institut der Ehe umzuwandeln (Art. 35 VE-PartG).
Diese Möglichkeit gilt auch für eingetragene Partnerschaften, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung im Ausland eingegangen wurden. Die Zuständigkeit und das anwendbare Recht sind in den Artikeln 43 ff. IPRG sinngemäss geregelt. Bei einer solchen Umwandlung handelt es sich um ein Zivilstandsereignis, das in das Zivilstandsregister eingetragen werden muss.
5 Künftig zu regelnde Fragen im Zusammenhang mit der Öffnung der Ehe
Wie dargelegt beschränkt sich der vorliegende Vorentwurf auf eine Kernvorlage (siehe Ziff. 3). Verschiedene weitere Fragen, die sich mit der Öffnung der Ehe für alle Paare stellen, werden nicht geregelt. Angesichts der gesellschaftlichen Bedeutung und der technischen Komplexität dieser Fragen, soll die diesbezügliche Diskussion in einem eigenen selbständigen Rahmen geführt werden.
Betroffen sind namentlich die nachfolgend aufgeführten Regelungsbereiche.
5.1 Gleichstellung bei Hinterlassenenrenten
Bei den Hinterlassenenrenten nach AHVG und UVG wird eine überlebende eingetragene Partnerin nach geltendem Recht einem Witwer gleichgestellt (Art. 13a Abs. 2 ATSG; siehe auch Ziff. 3.2.2). Witwen- und Witwerrenten unterstehen aber unterschiedlichen Voraussetzungen: Gemäss Artikel 23 Absatz 1 AHVG haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind (Art. 24 Abs. 1 AHVG). Ausserdem läuft die Witwerrente mit dem 18. Geburtstag des jüngsten Kindes aus (Art. 24 Abs. 2 AHVG). Diese Rechtslage ist bezogen auf zwei Aspekte umstritten:
– Die ungleiche Behandlung von Witwen und Witwern ist wiederholt unter dem Aspekt der Gleichbehandlung der Geschlechter kritisiert worden.39
– Die geltende Regelung wird zudem kritisiert, weil sie den Frauen in einer eingetragenen Partnerschaft nicht die gleichen Rechten wie den Frauen in einer Ehe zuerkennt.40 Auch wenn sich die Situation der Frauen durch die Öffnung der Ehe und die Möglichkeit der Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe verbessern wird (siehe Ziff. 3.2.2), wird diese Ungleichbehandlung nach der vorliegenden Revision bestehen bleiben.
39 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2011 vom 04.05.2012, Erw. 3.5 (m.w.H.); siehe auch Beschwerde Nr. 78630/12, B. gegen Schweiz, vom 19. November 2012.
40 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_521/2008 vom 05.10.2009.