Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/12: 13.468 n Pa.Iv. Fraktion GL. Ehe für alle · 39 Seiten
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auch für eingetragene Partnerschaften zugelassen hat, nun auch in der Schweiz möglich, dass ein Kind nicht nur einen Vater und eine Mutter, sondern stattdessen zwei Väter oder zwei Mütter hat. Das Geschlecht der Eheleute stellt so kein Hindernis für den Zugang zur Adoption mehr dar. Mit der Öffnung der Ehe werden die Bestimmungen betreffend die gemeinschaftliche Adoption durch verheiratete Personen (Art. 264a Abs. 1 ZGB) sowohl auf verschieden- wie auf gleichgeschlechtliche Ehepaare Anwendung finden. In sämtlichen Ländern, in denen die Ehe für alle Paare geöffnet wurde, haben gleichgeschlechtliche Eheleute die Möglichkeit, gemeinschaftlich zu adoptieren, wobei klarzustellen ist, dass damit kein Recht auf eine Adoption eingeräumt, sondern nur ein Zugang zum Adoptionsverfahren geschaffen wird.
3.2.3.2 Zugang zur Fortpflanzungsmedizin
Die Frage des Zugangs zu fortpflanzungsmedizinischen Verfahren ist komplexer.
Gemäss den Materialien und einem Teil der Lehre beruht der Ausschluss gleichgeschlechtlicher Paare von den Fortpflanzungsverfahren direkt auf der Bundesverfassung (Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV), da der verfassungsrechtliche Begriff der Unfruchtbarkeit nur auf verschiedengeschlechtliche Paare anwendbar sein könne. Folgt man dieser Meinung, ist für die Öffnung des Zugangs zur Fortpflanzungsmedizin eine Verfassungsänderung notwendig.24 Folgt man hingegen der von einem anderen Teil der Lehre und einem Gutachten von Prof. Dr. Andreas Ziegler vom 19. Januar 2019 vertretenen Meinung, kann der Begriff der Unfruchtbarkeit in Artikel 119 Abs. 2 Bst. c BV so gelesen werden, dass er keine Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare vorsieht. Zweck der Bestimmung ist gemäss dieser Ansicht vielmehr die Verhinderung des Missbrauchs der Fortpflanzungsmedizin; der Ausschluss gleichgeschlechtlicher Paare von den Fortpflanzungsverfahren könne damit nicht begründet werden.25
Vor diesem Hintergrund hat die Kommission entschieden, die vom BJ erarbeitete Kernvorlage mit einer Variante zu ergänzen, die den Zugang zum fortpflan-
zungsmedizinischen Verfahren der Insemination mit gespendeten Samenzellen
für weibliche Ehepaare ermöglicht. Die Variante sieht dabei einzig eine Änderung der Regeln über die Entstehung des Kindesverhältnisses im ZGB vor (siehe Art. 252 Abs. 2 und 259a VE-ZGB), um eine Samenspende nach Artikel 3 Absatz 3 des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG)26 auch für miteinander verheirateten Frauen zu ermöglichen. Eine Änderung des FMedG ist dabei nicht notwendig: Mit der Einführung der originären Elternschaft (Elternschaft ab Geburt) der Ehefrau der Mutter im ZGB ist die Voraussetzung von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a FMedG, wonach Fortpflanzungsverfahren nur bei Paaren angewendet werden dürfen, zu
24 Siehe Gutachten BJ, S. 8 m.w.H.
25 «Kurzgutachten zur Frage des Zugangs gleichgeschlechtlicher Paare zu fortpflanzungsmedizinischen Verfahren in der Schweiz (Auslegung des Begriffs der „Unfruchtbarkeit“ in Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV)», Ziegler Andreas R., 2019/01/19. Avis de droit, Lesbenorganisation Schweiz (LOS), S. 15 f.; abrufbar unter: www.unil.ch > Recherche > Publications > serval > Ziegler [serval:BIB_2F3DA0DD2F66]
26 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz), SR 810.11.