Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/12: 13.468 n Pa.Iv. Fraktion GL. Ehe für alle · 39 Seiten

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denen ein Kindesverhältnis im Sinne der Artikel 252–263 ZGB begründet werden kann, erfüllt. Der weitere Wortlaut des FMedG, insbesondere derjenige von Artikel 3 Absatz 3 FMedG, wonach gespendete Samenzellen nur bei Ehepaaren verwendet werden dürfen, steht dem Zugang zur Samenspende für weibliche Ehepaare mit der Öffnung der Ehe nicht entgegen.

3.3 Umwandlung einer bestehenden eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe

Mit der Öffnung der Ehe für alle Paare ist zu entscheiden, wie mit der Situation von gleichgeschlechtlichen Paaren, die ihre Partnerschaft vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderung eintragen liessen und die nun gerne eine Ehe abschliessen möchten, umzugehen ist.

Seit dem Inkrafttreten des PartG am 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2017 wurden in der Schweiz 9 526 eingetragene Partnerschaften begründet (und 1 143 gerichtlich aufgelöst).27 Die Zahlen von 2018 sind noch nicht bekannt. Gemäss dem Statistischen Jahrbuch der Schweiz gab es in der Schweiz 2016 15 300 Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft lebten; im Jahr 2015 waren es 14 300 Personen und 2014 13 300 Personen. Pro Jahr stieg die Zahl somit um 1 000 Personen.28 Die Möglichkeit der Umwandlung kann ausserdem für Personen gegeben sein, die vor dem Inkrafttreten der Öffnung der Ehe im Ausland in eingetragener Partnerschaft (nach schweizerischem oder ausländischem Recht) leben (siehe Ziff. 4.3.4). Die Frage der Umwandlung wird damit potenziell die Situation von mehr als 16 000 Personen beziehungsweise 8 000 Paaren betreffen.

3.3.1 Verfahren zur Umwandlung

Eine bestehende eingetragene Partnerschaft kann nicht von Gesetzes wegen, das heisst ohne aktive Mitwirkung der Parteien, in eine Ehe umgewandelt werden. Eine solche Regelung wäre mit der verfassungsrechtlich garantierten Ehefreiheit (Art. 14 BV) nicht vereinbar, da diese auch die Freiheit, nicht heiraten zu müssen, garantiert. Den eingetragenen Partnerinnen und Partnern steht deshalb die Wahl zu, entweder weiterhin in einer eingetragenen Partnerschaft zu leben oder diese in eine Ehe umzuwandeln.

Entscheiden sich die eingetragenen Partnerinnen oder Partner dazu, ihre eingetragene Partnerschaft umzuwandeln, so ist die Kommission der Ansicht, dass eine vorgängige Auflösung der Partnerschaft und eine nachfolgende Eheschliessung für die betroffenen Personen nicht zumutbar sind. Hätten die eingetragenen Partnerinnen und Partner bereits im Zeitpunkt der Eintragung ihrer Partnerschaft heiraten dürfen, hätten dies viele von ihnen vermutlich auch gemacht. Nach der Öffnung der Ehe

27 Abrufbar unter: www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Bevölkerung > Heiraten, eingetragene Partnerschaften und Scheidungen > Eingetragene Partnerschaften und Auflösungen.

28 Siehe Statistisches Jahrbuch 2018, S. 55.