Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/12: 13.468 n Pa.Iv. Fraktion GL. Ehe für alle · 39 Seiten
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sönlich. Aus diesem Grund muss sie eigenhändig und in Gegenwart der Person, die für die Entgegennahme oder Beurkundung zuständig ist, unterschrieben werden (im Sinne von Art. 18 ZStV).
Abs. 3: Der Bundesrat erlässt die dafür notwendigen Ausführungsbestimmungen. Betroffen sind hier die ZStV und die Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZSTGV48).
Das Kapitel 7a der ZStV (Eingetragene Partnerschaft) soll ersetzt werden, um die Einzelheiten der Umwandlung bestehender eingetragener Partnerschaften in das Institut der Ehe zu regeln. Konkret muss das Zivilstandsamt vor der Umwandlung überprüfen, ob zwischen den zukünftigen Ehegatten eine rechtsgültig eingetragene Partnerschaft besteht. Handelt es sich um eine ausländische Eintragung, setzt die Umwandlung voraus, dass die Partnerschaft als gleichwertig anerkannt werden kann, das heisst, dass sie vergleichbare Rechtswirkung entfaltet wie das Schweizerische Institut (partenariat fort, vgl. Ziff. 2.3). Andernfalls gelten die Partnerinnen und Partner als verlobt und werden aufgefordert, das Gesuch um Ehevorbereitung einzureichen (Art. 98 ZBG und 62 ff. ZStV).
Die Form der Umwandlungserklärung sowie die Zuständigkeit des Zivilstandsamts in Bezug auf die Entgegennahme der Erklärung und die Eintragung als Ehe werden ebenfalls in der ZSTV geregelt. Das Informationssystem (Informatisiertes Standesregister Infostar) und die Zivilstandsformulare werden entsprechend angepasst.
Die Tarifpositionen der ZStGV werden um die Entgegennahme der Erklärung zur Umwandlung der Partnerschaft in eine Ehe ergänzt. Das Verfahren der Umwandlung unterscheidet sich vom ordentlichen Eheschliessungsverfahren. Die zukünftigen Ehegatten haben nämlich bereits ein Vorbereitungs- und Abschlussverfahren durchlaufen. Andere Positionen entfallen, so zum Beispiel die fehlende Namenserklärung und die Mitteilung des Abschlusses des Verfahrens. Folglich entsprechen die zu erhebenden Gebühren nach den Grundsätzen der Kostendeckung und Äquivalenz49 dem für die Entgegennahme der Erklärung angewandten Satz (ZStGV, Anh. 1, Ziff. 4 ff. und 9.1).
Art. 35a Wirkungen der Umwandlungserklärung
Abs. 1: Die eingetragene Partnerschaft gilt als umgewandelt, sobald die Umwandlungserklärung vorliegt. Der Zivilstand wird geändert in «verheiratet».
Im Rahmen der ordentlichen Trauung ist das Jawort der Ehegatten konstitutiv (Art. 102 ZGB, 71 ZStV). Für die Begründung der eingetragenen Partnerschaft ist diese Wirkung gegeben, wenn die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Erklärung beider Partnerinnen oder Partner beurkundet hat und die Partnerschaftsurkunde von beiden unterschrieben ist (Art. 7 PartG, Art. 75k ZStV). Die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe entfaltet mit der Entgegennahme
48Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen vom 27. Oktober 1999,
SR 172.042.110.
49 Siehe Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Personenstand, Eheschliessung, Scheidung, Kindesrecht, Verwandtenunterstützungspflicht, Heimstätten, Vormundschaft und Ehevermittlung) vom 15. November 1995, BBl 1996 I 1, 57.