Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/12: 13.468 n Pa.Iv. Fraktion GL. Ehe für alle · 39 Seiten

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der Umwandlungserklärung durch die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten Wirkung. Diese oder dieser stellt den Ehegatten auf deren Wunsch hin eine Bestätigung betreffend die Umwandlung der Partnerschaft in eine Ehe oder einen neuen Familienausweis aus; es gilt die übliche Gebühr für die Ausstellung von Zivilstandsurkunden (ZStGV, Anh. 1, Ziff. 1 ff.).

Abs. 2: Eine durch Umwandlung erfolgte Ehe ist bei deren künftigen Auswirkungen so zu behandeln, wie wenn die Ehe bereits zum Zeitpunkt der Eintragung der Partnerschaft abgeschlossen worden wäre. Damit ist bei Bestimmungen, die für Rechtswirkungen an die Dauer der Ehe anknüpfen, die Dauer der vorangegangenen eingetragenen Partnerschaft anzurechnen. Beispielsweise kommt dies im Zivilrecht beim nachehelichen Unterhalt (Art. 125 ZGB) und beim Vorsorgeausgleich (Art. 122 ZGB) zum Tragen. Ebenso ist die Dauer der Ehe bei den Einbürgerungsvoraussetzungen (Art. 21 BüG) relevant.

Abs. 3: Dagegen soll nach Ansicht der Kommission im Bereich des Güterrechts der im Eherecht geltende ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 181 ZGB) erst ab dem Zeitpunkt der Umwandlung Anwendung finden.

Haben die eingetragenen Partnerinnen oder Partner keinen Vermögensvertrag im Sinne von Artikel 25 PartG geschlossen, so gilt bis zur Umwandlung für diese Paare Artikel 18 PartG, wonach sie grundsätzlich jeweils über das eigene Vermögen verfügen. Im Ergebnis kommt die im Art. 18 PartG vorgesehene Ordnung dem gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung (Art. 247 ff. ZGB) gleich. Erst ab dem Zeitpunkt der Umwandlung sollen diese Paare dem im Eherecht vorgesehenen ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB) unterstellt werden. Würde eine Rückwirkung vorgesehen, hätte dies unter Umständen einschneidende Folgen in die Vermögenssituation der ehemaligen Partnerinnen und Partner. Insbesondere werden beispielsweise der Arbeitserwerb, Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen und Sozialversicherungen sowie Erträge des Eigenguts zu Errungenschaft (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1, 2 und 4 ZGB). Die Errungenschaft fliesst in den Vorschlag ein (Art. 210 Abs. 1 ZGB) und dem anderen Ehegatten steht die Hälfte des Vorschlags zu (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Möglicherweise wurden während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft zum Ausgleich einer fehlenden Errungenschaftsbeteiligung anderweitige Massnahmen getroffen. Es soll daher zum Schutz bereits getroffener Dispositionen und bereits erworbener Rechte und damit der bisherigen Vermögenssituation der Partnerinnen und Partner auf eine Rückwirkung im Bereich des Güterrechts verzichtet werden.

Selbstverständlich bleibt es den Eheleuten nach der Umwandlung unbenommen, einen Ehevertrag abzuschliessen und beispielsweise die Errungenschaftsbeteilung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eintragung der Partnerschaft zu vereinbaren.

Abs. 4: Haben die Partnerinnen oder Partner bereits vor der Umwandlung einen Vermögensvertrag im Sinne von Artikel 25 PartG abgeschlossen, so stellt sich die Frage, welches Schicksal der Vermögensvertrag mit der Umwandlung haben soll.

In der Lehre wird davon ausgegangen, dass beispielsweise einer mittels Vermögensvertrag vereinbarten Errungenschaftsbeteiligung bereits während der Dauer der