Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/12: 13.468 n Pa.Iv. Fraktion GL. Ehe für alle · 39 Seiten
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den können. Aus dem gleichen Grund wird in der italienischen Fassung der Ausdruck «il fidanzato o la fidanzata» durch «uno dei fidanzati» ersetzt.
Art. 98 Abs. 1 Vorbereitungsverfahren
In der deutschen Fassung wird der Ausdruck «Braut und Bräutigam» durch «einer oder eines der Verlobten» ersetzt, weil auf diese Weise auch zwei Personen gleichen Geschlechts erfasst werden können.
Art. 102 Abs. 2 Form
In der deutschen Fassung wird der Ausdruck «Braut und Bräutigam» durch «die Verlobten» ersetzt, weil auf diese Weise auch zwei Personen gleichen Geschlechts erfasst werden können. Aus dem gleichen Grund wird in der französischen Fassung der Ausdruck «à la fiancée et au fiancé» durch «aux fiancés» ersetzt.
Art. 105 Ziff. 1 Unbefristete Ungültigkeit
Ziff. 1: Ebenso wie eine im Zeitpunkt der Eheschliessung bereits bestehende Ehe stellt auch das Bestehen einer eingetragenen Partnerschaft in diesem Zeitpunkt einen Eheungültigkeitsgrund dar. Dies soll nun ausdrücklich im ZGB aufgenommen werden. Wie bereits erwähnt (siehe Kommentar zu Art. 96 VE-ZGB), gilt dies für den Fall der Umwandung einer bestehenden eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe nicht (siehe Kommentar zu Art. 35 VE-PartG).
Der Wortlaut der Bestimmung wird ausserdem vereinfacht, indem nur allgemein von «aufgelöst» die Rede ist. Ein Ungültigkeitsgrund liegt demnach vor, wenn eine Person zur Zeit der Eheschliessung bereits verheiratet war oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebte und die frühere Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht in der Zwischenzeit durch Scheidung bzw. gerichtliche Auflösung, durch Tod oder durch Verschollenerklärung aufgelöst worden ist.
Art. 160 Abs. 2 und 3 Name
In der deutschen Fassung wird in Absatz 2 und 3 der Ausdruck «Brautleute» durch «die Verlobten» ersetzt. Der Ausdruck «der Braut oder des Bräutigams» entfällt durch die Neuformulierung. Auf diese Weise können auch zwei Personen gleichen Geschlechts erfasst werden. Aus dem gleichen Grund wird die italienische Fassung von Absatz 2 und 3 umformuliert.
Art. 163 Abs. 1 Unterhalt der Familie
In der französischen Fassung werden «mari et femme» durch «les époux» ersetzt, weil auf diese Weise auch zwei Personen gleichen Geschlechts erfasst werden können.