Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/12: 13.468 n Pa.Iv. Fraktion GL. Ehe für alle · 39 Seiten

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Abs. 3: Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts wird inskünftig nicht mehr als eingetragene Partnerschaft, sondern als Ehe anerkannt. Der bisherige Absatz 3 wird deshalb ersatzlos gestrichen.

Ehepaare, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Revision als eingetragene Partner ins Zivilstandsregister eingetragen wurden, können gemeinsam oder einzeln die Änderung des Eintrags verlangen. Der Eintrag wird zudem von Amtes wegen aktualisiert, wenn einer der beiden Eheleute von einem Zivilstandsereignis betroffen ist (Art. 16 Abs. 1 Bst. c ZStV).

Art. 50 Ausländische Entscheidungen (Wirkungen der Ehe)

Da Ehen zwischen Personen gleichen Geschlechts weltweit noch nicht weit verbreitet sind, besteht das Risiko negativer Kompetenzkonflikte. Wohnt ein betroffenes Ehepaar in einem Staat, der die gleichgeschlechtliche Ehe nicht kennt, steht ihm oft nur der Gang vor die Behörden des Staates offen, in dem die Ehe geschlossen wurde. Entscheidungen der Behörden dieses Staates sollen deshalb anerkannt werden. Inhaltlich entspricht die neue Vorschrift dem bisherigen Artikel 65d.

Art. 51 Bst. b Zuständigkeit (Ehegüterrecht)

Die Bestimmung wird ergänzt und die (neue) subsidiäre Zuständigkeit nach Artikel 60a berücksichtigt.

Art. 52 Abs. 2 und 3 Grundsatz

Der bisherige Artikel 65c Absatz 2 wird ohne inhaltliche Änderung auf alle Ehen ausgedehnt. Bereits unter geltendem Recht steht es den Ehegatten frei, das auf ihre güterrechtlichen Verhältnisse anwendbare Recht zu wählen. Die Ausdehnung der Rechtswahl auf das Recht am Ort der Eheschliessung verstärkt die Parteiautonomie.

Art. 60a Zuständigkeit am Eheschliessungsort

Eine subsidiäre Zuständigkeit für Scheidung und Trennung am Ort der Eheschliessung in der Schweiz kann negative Kompetenzkonflikte verhindern, etwa wenn der Wohnsitzstaat des Ehepaares gleichgeschlechtliche Ehen nicht kennt. Artikel 60a übernimmt deshalb ohne inhaltliche Änderungen den bisherigen Artikel 65b.

Art. 64 Ergänzung oder Abänderung einer Entscheidung

Die Bestimmung wird ergänzt und die (neue) subsidiäre Zuständigkeit nach Artikel 60a berücksichtigt.

Art. 65 Abs. 1 Ausländische Entscheidungen (Scheidung und Trennung)

Es kann hier auf die bei Artikel 50 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Diese gelten sinngemäss.