Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/12: 13.468 n Pa.Iv. Fraktion GL. Ehe für alle · 39 Seiten

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sungsänderung erforderlich, bevor das Rechtsinstitut der Ehe durch ein Bundesgesetz für Personen gleichen Geschlechts geöffnet werden könnte.

Um diese Frage zu klären, hat der Kommissionspräsident das BJ beauftragt, ein Gutachten zur Frage zu erstellen, ob für die Umsetzung der Initiative eine Verfassungsänderung erforderlich ist oder ob eine Umsetzung auch lediglich auf Gesetzesstufe zulässig wäre. Das BJ kommt in seinem Gutachten vom 7. Juli 2016 zum Schluss, dass «der Gesetzgeber durch Artikel 14 BV nicht daran gehindert [wird], sich auf seine zivilrechtliche Gesetzgebungskompetenz zu stützen, um das Rechtsinstitut der Ehe für Personen gleichen Geschlechts zu öffnen», obwohl sich gleichgeschlechtliche Paare heute nicht auf Artikel 14 BV stützen können, um ein Recht auf Ehe geltend zu machen. Es ist somit rechtlich möglich, die Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts auf dem Wege der Gesetzesänderung vorzunehmen; eine Revision der Verfassung ist dafür nicht erforderlich.6

Gestützt auf dieses Gutachten hat die Mehrheit der Kommission entschieden, die Öffnung der Ehe auf dem Wege der Gesetzesänderung vorzunehmen.

Eine Minderheit der Kommission (Nidegger, Egloff, Geissbühler, Reimann Lukas, Schwander, Vogt, Walliser, Zanetti Claudio) ist hingegen der Ansicht, dass die vorliegende Revision erst in Kraft treten könne, nachdem Volk und Stände Artikel 14 BV geändert haben. Es sei klarzustellen, dass das «Recht auf Ehe» als Recht zu verstehen sei, sowohl eine Person des anderen wie eine Person des gleichen Geschlechts heiraten zu können.

2.3 Schicksal der eingetragenen Partnerschaft

Steht die Ehe allen Paaren offen, ist als Folge davon ein Entscheid darüber zu treffen, ob das Institut der eingetragenen Partnerschaft beibehalten werden soll, ob der Abschluss einer eingetragenen Partnerschaft künftig weiterhin möglich sein soll und wenn ja, wem das Institut offen stehen soll. Die parlamentarische Initiative äussert sich hier nicht explizit und verlangt einzig eine Öffnung der gesetzlich geregelten Lebensgemeinschaften für alle Paare.

Auch in verschiedenen anderen Rechtsordnungen existierte vor der Öffnung der Ehe bereits ein Rechtsinstitut, das wie die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlichen Paaren eine gesetzlich geregelte Lebensform zur Verfügung stellte. Diese Länder haben das betreffende Institut auch nach der Öffnung der Ehe beibehalten. In Deutschland können seit der Einführung der Ehe für alle allerdings keine neuen eingetragenen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden. Auch in Dänemark steht das entsprechende Institut, das gleichgeschlechtlichen Paaren vorbehalten war, nach der Öffnung der Ehe nicht mehr zur Verfügung. Es gibt aber auch Länder, die eine eheähnliche Alternative wie eine eingetragene Partnerschaft (partenariat fort) kannten, diese beibehalten haben, und zudem auch den Neuabschluss (für alle Paare) weiterhin ermöglichen (bspw. die Niederlande). Schliesslich existiert in Frankreich

6 Gutachten vom 7. Juli 2016 des Direktionsbereichs Öffentliches Recht des BJ, S. 4–6; abrufbar unter: www.parlament.ch > Curia vista 13.468 > weiterführende Links (im Folgenden: Gutachten BJ).