Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/12: 13.468 n Pa.Iv. Fraktion GL. Ehe für alle · 39 Seiten

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wird allerdings zu einer Art Übergangsregelung und soll dementsprechend angepasst werden (siehe Ziff. 3.4).

3 Grundzüge der Vorlage

Der Kommission ist es ein wichtiges Anliegen, möglichst rasch allen Paaren den Zugang zur Ehe zu gewähren. Aus diesem Grund hat sie entschieden, sich in einer ersten Etappe auf die für die Öffnung unbedingt notwendigen Anpassungen zu konzentrieren (Reduktion auf eine sog. «Kernvorlage»10).

Die Kommission ist sich bewusst, dass eine kohärente Gesetzgebung eigentlich eine Regelung sämtlicher im vorliegenden Kontext auftretenden Fragen – inklusive derjenigen nach einer weiteren gesetzlich geregelten Lebensform neben der Ehe – erforderlich machen würde. Damit wäre vor allem auch gewährleistet, dass die Revision nach einem einheitlichen Konzept umgesetzt würde und nicht mehrere Revisionsprojekte parallel laufen. Der Umfang einer solchen grossen Revision hätte allerdings zur Folge, dass die Umsetzung des eigentlichen Kernanliegens – die Öffnung der Ehe für alle – erheblich verzögert werden könnte. Hinzu kommen die politischen Risiken, die sich aus einer solchen umfassenden Revision ergeben würden: Eine umfassende Revision würde teilweise sehr umstrittene Themenfelder betreffen, deren Neuregelung bereits in der Vergangenheit gescheitert ist (namentlich die Regelung der Hinterlassenenrenten, siehe dazu Ziff. 5.1). Die Aufnahme dieser Fragen würde den Erfolg der Vorlage als Ganzes gefährden. Das zentrale Anliegen der Kommission ist aber die rasche Beseitigung der Diskriminierung von gleichgeschlechtlichen Paaren in Bezug auf den Eheschluss. Sie ist bereit, für die Umsetzung dieses Ziels vorübergehend auch gewisse Ungereimtheiten und Ungleichbehandlungen in Kauf zu nehmen und diese erst im Rahmen einer oder mehrerer nachfolgenden Revisionen zu beheben.

3.1 Das Eherecht

Die Bestimmungen des Eherechts sollen dahingehend angepasst werden, dass die Ehe nicht mehr nur von einer Frau und einem Mann, sondern auch von zwei Personen gleichen Geschlechts eingegangen werden kann. Es hat ausserdem überall dort im Eherecht eine Anpassung zu erfolgen, wo das Gesetz im Wortlaut von Mann und Frau respektive von Braut und Bräutigam spricht.

3.1.1 Die Eheschliessung

Die gesetzliche Regelung der Eheschliessung ist in vier Abschnitte unterteilt: Der erste regelt das Verlöbnis (Art. 90–93 Zivilgesetzbuch (ZGB)11), der zweite die Ehefähigkeit und die Ehehindernisse (Art. 94–96 ZGB), der dritte die Vorbereitung

10 Siehe Arbeitspapier BJ vom 27. März 2018, S. 8.

11 Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210.