Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/12: 13.468 n Pa.Iv. Fraktion GL. Ehe für alle · 39 Seiten
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Art. 65a Anwendung des dritten Kapitels
Der Verweis auf das 3. Kapitel wird beibehalten. Auch wenn in der Schweiz keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr begründet werden können, wird eine in Ausland begründete eingetragene Partnerschaft zwischen gleichgeschlechtlichen Personen in der Schweiz weiterhin als solche anerkannt.
Der Vorbehalt von Artikel 43 Absatz 2 kann ersatzlos gestrichen werden, da nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Revision ohnehin in der Schweiz keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr begründet werden können.
Art. 65b Aufgehoben
Artikel 65b wird aufgehoben, da er mit redaktionellen Anpassungen ins Kapitel 3 übertragen wurde (Art. 60a VE-IPRG). Aufgrund des Verweises in Artikel 65a VE-IPRG kommen die bisher geltenden Regeln aber auch weiterhin auf eingetragene Partnerschaften zur Anwendung.
Art. 65c Anwendbares Recht
Ist schweizerisches Recht anwendbar, muss je nach Datum der Begründung der Partnerschaft unterschieden werden: Wurde die eingetragene Partnerschaft vor Inkrafttreten der vorliegenden Revision begründet, kommt das PartG zur Anwendung, da es für diese Partnerschaften weiterhin Geltung hat (siehe Kommentar zu Art. 1 VE-PartG). Handelt es sich aber um eine nach Inkrafttreten der vorliegenden Revision im Ausland eingetragene Partnerschaft, kennt das schweizerische Recht aufgrund der Abschaffung der eingetragenen Partnerschaft pro futuro keine Regeln mehr für dieses Institut (siehe auch Kommentar zu Art. 1 VE-PartG), sodass in diesen Fällen das Eherecht des ZGB zur Anwendung kommt.
Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben und durch Artikel 52 Absatz 2 VE-IPRG ersetzt.
Art. 65d Aufgehoben
Es kann auf die Erläuterungen zu Artikel 65b verwiesen werden. Artikel 65d IPRG entspricht inhaltlich Artikel 50 und Artikel 65 Absatz 1 VE-IPRG.
7 Auswirkungen
7.1 Auswirkungen auf den Bund
Abgesehen von Anpassungen der Ausführungsbestimmungen im Zivilstandswesen (siehe Ziff. 3.1 und 3.3) sowie von der Bereitstellung weiteren Informationsmaterials hat die Öffnung der Ehe keine Auswirkungen auf die Tätigkeit des Bundes. Diese Arbeiten werden mit den bestehenden Ressourcen bewältigt. Die Revision hat auch keine unmittelbaren zwingenden Auswirkungen auf die Informatikinfrastruktur.