Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/12: 13.468 n Pa.Iv. Fraktion GL. Ehe für alle · 39 Seiten

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Diese Rückwirkung kann unter Umständen schwerwiegende Folgen auf bereits erworbene Rechte der Ehegatten haben (die Leistungen von Sozialversicherungen werden zum Beispiel zu Errungenschaft, die gemäss Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zu teilen sind). Aus diesem Grund ist die Kommission der Ansicht, dass in diesen Konstellationen jeder Ehegatte die Möglichkeit haben sollte, durch einfache und einseitige schriftliche Erklärung den Güterstand von Artikel 18 PartG bis zum Inkrafttreten der Revision beizubehalten, ohne zu diesem Zweck einen Ehevertrag abschliessen zu müssen. Diese Frage kann nicht in den Übergangsbestimmungen zum IPRG geregelt werden, da die Kollisionsnormen unverändert bleiben; geändert werden vielmehr die materiellen Bestimmungen, die im Falle eines Verweises auf Schweizer Recht zur Anwendung kommen. Deshalb wird im Schlusstitel des ZGB eine neue Bestimmung eingeführt (Art. 9g Abs. 2 VE-SchlT ZGB). Ohne entsprechende Erklärung kommt rückwirkend der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zur Anwendung. Ist beim Inkrafttreten der Revision bereits eine Klage hängig, die die Auflösung des Güterstands bewirkt, soll in diesen Fällen das alte Recht und damit Artikel 18 PartG angewendet werden (Art. 9g Abs. 3 VE-SchlT ZGB).

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass für Paare, die nach dem Inkrafttreten der Revision heiraten, sowie für Paare, die vor diesem Datum geheiratet haben und die sich nicht ausdrücklich für die Gütertrennung ausgesprochen haben, der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gilt, wenn die Kollisionsnormen auf das schweizerische Recht verweisen. Es sei daran erinnert, dass ein Paar jederzeit die Möglichkeit hat, eine Rechtswahl zu treffen (Art. 52 f. IPRG) oder einen Ehevertrag abzuschliessen (Art. 56 IPRG).

4.2.5 Scheidung und Trennung

Bei Scheidung oder Trennung findet in der Schweiz immer das schweizerische Recht Anwendung (Art. 61 IPRG), also die Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs, und zwar unabhängig vom Datum der Eheschliessung. Auch bei der Auflösung einer im Ausland geschlossenen Ehe von Personen gleichen Geschlechts, die als eingetragene Partnerschaft im Zivilstandsregister registriert ist, sind die Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs über die Scheidung anzuwenden,37 da das Gericht nicht an einen anderslautenden Eintrag im Zivilstandsregister gebunden ist.38

4.3 Eingetragene Partnerschaft (Kapitel 3a IPRG)

4.3.1 Beibehaltung der bestehenden Lösungen

Die vorgeschlagene Änderung des IPRG hält an der Unterscheidung zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft fest; entsprechend werden zwei Kapitel im Gesetz beibehalten. Ausgeschlossen bleibt wie bisher die Anerkennung und Eintragung im Zivilstandsregister von Lebensgemeinschaften ohne eheähnliche Wirkung, wie dies

37 Siehe Commentaire Romand-BUCHER, Nr. 45 zu Art. 65c IPRG.

38 BGE 5A_214/2016 vom 26. August 2016, E. 5.2 und 6.