Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/12: 13.468 n Pa.Iv. Fraktion GL. Ehe für alle · 39 Seiten
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menhang stellt sich dann insbesondere die Frage, ob und von wem die Elternschaft der Ehefrau der Mutter angefochten werden kann. Die Kommission hat jedoch entschieden, diese und allfällige weitere sich stellende Fragen trotz Aufnahme der Variante mit der vorliegenden Revision nicht zu behandeln.
Die Notwendigkeit einer Überprüfung des schweizerischen Abstammungsrechts – inklusive der Regeln betreffend die Anfechtung der Vaterschaftsvermutung des Ehemannes – ist mittlerweile allgemein anerkannt.43 Am 12. Dezember 2018 hat der Ständerat das Postulat 18.3714 «Überprüfung des Abstammungsrechts» seiner Rechtskommission überwiesen. Der Bundesrat wurde damit beauftragt, den Reformbedarf im Abstammungsrecht zu prüfen und dem Parlament in einem Bericht gegebenenfalls entsprechende Empfehlungen für eine kohärente Gesamtreform zu unterbreiten.
5.4 Geschlechtergerechte Sprache
Bei der Öffnung der Ehe für alle Paare ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Ehepaare künftig nicht mehr nur aus einem Mann und einer Frau, sondern auch aus zwei Männern oder zwei Frauen bestehen werden. Die Bestimmungen betreffend Eheschliessung im ZGB und IPRG werden dementsprechend angepasst und geschlechtsneutral formuliert.
Gemäss Leitfaden zum geschlechtergerechten Formulieren «Geschlechtergerechte Sprache» der Bundeskanzlei sind ausserdem bei Teilrevisionen von grossen Kodexen (z.B. ZGB) «neue Bestimmungen auf jeden Fall geschlechtergerecht zu formulieren, wenn ein zusammenhängender grösserer Teil eines solchen Kodexes, beispielsweise das ganze Eherecht im ZGB, revidiert wird» (Rz. 6.52).44
Im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten zu dieser Vorlage hat deshalb die Bundeskanzlei die Bestimmungen des Eherechts (Art. 90–251 ZGB) unter dem Gesichtspunkt der geschlechtergerechten Sprache überprüft. Aus dieser Überprüfung hat sich ergeben, dass in der deutschen Fassung nahezu jeder Artikel des Eherechts zu revidieren wäre: Der Ausdruck «Ehegatten» sollte namentlich durch das Pluraletantum «Eheleute» ersetzt und im Singular sollte neben «der Ehegatte» auch «die Ehegattin» systematisch aufgeführt werden. Allenfalls wäre bei jeder betroffenen Bestimmung die Möglichkeit zu prüfen, «der Ehegatte und die Ehegattin» durch «die verheiratete Person» zu ersetzen, wobei dies zu einer Umformulierung der Bestimmung führen würde, mit dem Risiko, deren Inhalt zu verändern. In der französischen und italienischen Fassung stellt sich diese Frage nicht im gleichen Ausmass, da diese Sprachen den Gebrauch des generischen Maskulinum zulassen.45 Angesichts
43 Siehe Bericht des Bundesrates zum Postulat Fehr (12.3607), Modernisierung des Familienrechts, März 2015, S. 61.
44 Abrufbar unter: www.bk.admin.ch > Dokumentation > Sprachen > Hilfsmittel für Textredaktion und Übersetzung.
45 Siehe Guide de formulation non sexiste des textes administratifs et législatifs de la Confédération, Chancellerie fédérale, décembre 2000; Pari trattamento linguistico, Guida al pari trattamento linguistico di donna e uomo nei testi ufficiali della Confederazione, Cancelleria federale, gennaio 2012.